Abuse fee for repeated, unsubstantiated interim relief applications regarding unconditional basic income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for interim relief and imposed a €500 abuse fee, a final and unappealable order. The dispute involved the applicant's repeated, substantively unfounded requests for interim relief concerning the unconditional basic income, which lacked any demonstrable urgency or reference to specific sovereign acts. The court found the application inadmissible due to a failure to meet the substantive justification requirements of § 23 BVerfGG and deemed it abusive under § 34 BVerfGG, citing the applicant's history of similar unfounded filings and their disregard of a previous warning. The decisive legal basis was the doctrine that the submission of an interim relief application constitutes an abuse if it is manifestly inadmissible and devoid of verifiable urgency, justifying a sanction for the frivolous use of judicial resources.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, Art. 41 Abs. 2 GG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2, 3. Variante BVerfGG; Abuse fee for repeated, unsubstantiated interim relief applications regarding unconditional basic income: The dispute involved the applicant's repeated, substantively unfounded requests for interim relief concerning the unconditional basic income, which lacked any demonstrable urgency or reference to specific sovereign acts. The court found the application inadmissible due to a failure to meet the substantive justification requirements of § 23 BVerfGG and deemed it abusive under § 34 BVerfGG, citing the applicant's history of similar unfounded filings and their disregard of a previous warning. The decisive legal basis was the doctrine that the submission of an interim relief application constitutes an abuse if it is manifestly inadmissible and devoid of verifiable urgency, justifying a sanction for the frivolous use of judicial resources.
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KI-generiertExplicitly cited in the dispositive order to declare the application inadmissible due to failure to meet substantive justification requirements.
Explicitly cited in the dispositive order as the legal basis for imposing the €500 abuse fee on the applicant.
Volltext
Ablehnung des Erlasses einer eA - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Stellung völlig unsubstantiierter Eilanträge, ohne dass Eilbedürftigkeit erkennbar wäre
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 ) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
2. Der Antragstellerin ist eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist, § 34 Abs. 2, 3. Variante BVerfGG.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
Der vorliegende Antrag ist angesichts der Vielzahl von - insbesondere - isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren der Antragstellerin, die im Kern immer wieder die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen zum Gegenstand haben und des - erneut - völlig unsubstantiierten Vortrags, der weitgehend unverständlich ist, auf konkret betroffene Hoheitsakte nicht eingeht und eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 32 BVerfGG nicht erkennen lässt, in diesem Sinne missbräuchlich. Der Eilantrag führt zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs, der einer offensichtlich substanzlosen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2012 - 2 BvR 1243/12 -, juris Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 3. Kammer der Ersten Senats vom 28. Juni 2016 - 1 BvQ 21/16 -, mit dem ihr bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste auch von der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft und auf dieser Grundlage das Für und Wider seiner Einlegung abwägt. Stattdessen hat sie zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht mit pauschalen Vorwürfen in einem offenkundig unzulässigen und jegliche verfassungsrechtliche Substanz entbehrenden Antrag angerufen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).