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1 BvR 661/13 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr066113 KI-generiert

Exhaustion of ordinary remedies prerequisite for constitutional complaint against administrative court dismissal under § 92 VwGO

Geschäftsnummer 1 BvR 661/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court's dismissal of the administrative proceedings in force. The complainant challenged a decision by an administrative court that terminated litigation for access to federal government records, finding that the claim was deemed withdrawn under Section 92(2) Sentence 1 of the Administrative Courts Act because the proceedings were not advanced for more than two months despite judicial requests for substantive pleading. Relying on the subsidiarity principle under Section 90(2) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act, the court held that the complaint was inadmissible because the complainant failed to exhaust available procedural remedies, specifically the obligation to file an application with the administrative court to resume the proceedings and allow for judicial review of the prerequisites for the deemed withdrawal before seeking constitutional relief.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Exhaustion of ordinary remedies prerequisite for constitutional complaint against administrative court dismissal under § 92 VwGO: The complainant challenged a decision by an administrative court that terminated litigation for access to federal government records, finding that the claim was deemed withdrawn under Section 92(2) Sentence 1 of the Administrative Courts Act because the proceedings were not advanced for more than two months despite judicial requests for substantive pleading. Relying on the subsidiarity principle under Section 90(2) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act, the court held that the complaint was inadmissible because the complainant failed to exhaust available procedural remedies, specifically the obligation to file an application with the administrative court to resume the proceedings and allow for judicial review of the prerequisites for the deemed withdrawal before seeking constitutional relief.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Rechtswegs Verwaltungsbeschwerde Normenkontrolle verfassungsmässiger Grundsatz Rüge verfassungsmässiger Rechte Erschöpfungsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 22
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 ; stRspr).
1 BvR 666/98
Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

The statutory criterion for admitting a constitutional complaint for decision, the lack of which grounds the non-acceptance of the complaint.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule permitting the court to omit a detailed reasoning for non-acceptance decisions.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 92 Abs 2 S 1 VwGO (fiktive Klagerücknahme) muss vor Fachgerichten Antrag auf Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt werden

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, mit dem ein Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.

1. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. In diesen Fällen stellt das Gericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolge der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Der Beschwerdeführer hatte beim Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung von Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben. Das Verwaltungsgericht forderte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf, konkret und einzelfallbezogen aufzulisten, in welchem Verfahren und für welche Personen Akteneinsicht begehrt werde und die Klage im Hinblick hierauf zu begründen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde.

Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dem Gericht stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss ein. Die Klage gelte als zurückgenommen; das Verfahren sei trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG, die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 ). Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 ; stRspr). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, seine Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Bei Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Verfahren durch Urteil zu entscheiden, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, juris, Rn. 8; vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 77 ; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 26, 28).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.