Extradition via European Arrest Warrant: non-acceptance of constitutional complaint for insufficient substantiation of substantive arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed a constitutional complaint as inadmissible and did not admit it for decision, leaving the underlying extradition order to Poland in force and rendering the request for interim relief moot. The dispute concerned the execution of European Arrest Warrants issued in 2006 and 2012 for a Polish national to serve a prison sentence for an attempted theft committed in 1998, with the complainant alleging that the domestic court had failed to properly consider the prohibition of double jeopardy and the fact that the sentence may have already been served. The Court held that while there was a plausible argument that the domestic court overlooked these defenses, the complaint failed to meet the stringent substantiation requirements of the Federal Constitutional Court Act because the petitioner did not submit or fully reproduce the relevant written submissions and arguments from the specialized criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Extradition via European Arrest Warrant: non-acceptance of constitutional complaint for insufficient substantiation of substantive arguments: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Polen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage relevanter Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren - hier: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls nach Polen
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Polen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Zwar enthält die angegriffene Entscheidung die Feststellung, das zu vollstreckende Urteil stamme aus dem Jahr 2010 und könne damit "nicht bereits im Jahr 2006 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf überprüft worden sein". Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass sowohl der Europäische Haftbefehl vom 16. Mai 2006, auf Grundlage dessen das Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Oktober 2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung für zulässig erklärte, als auch der Europäische Haftbefehl vom 27. März 2012, hinsichtlich dessen es nunmehr selbst zu entscheiden hatte, (unter anderem) auf einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines am 8. Januar 1998 in Lubawa begangenen versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma D. beruhen. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich dieser Tat ein Auslieferungshindernis wegen des Verbots des ne bis in idem oder des Umstands, dass die Strafe bereits vollstreckt ist, übersehen hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat weder den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung noch seine Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren übersandt oder vollständig wiedergegeben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.