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1 BvQ 42/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161013.1bvq004216 KI-generiert

Constitutional petition for preliminary injunction: subsidiarity requiring exhaustion of administrative judicial review and insufficient substantiation of urgent need

Geschäftsnummer 1 BvQ 42/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for a preliminary injunction, rejecting the application as inadmissible and insufficiently substantiated. The dispute involved an applicant seeking urgent constitutional relief regarding the assignment of a specific residential accommodation, challenging the local administrative handling of the housing placement. The court held that the request failed primarily due to the principle of subsidiarity, as the applicant had not exhausted available avenues for preliminary injunctions in the ordinary administrative courts and did not demonstrate that waiting for a specialized court decision would cause irreparable harm. Additionally, the application lacked sufficient legal substantiation, as the applicant provided only a fee assessment notice without proving that prior attempts to resolve the issue with the competent authorities had failed, nor did she adequately articulate a constitutionally relevant disadvantage requiring urgent intervention.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional petition for preliminary injunction: subsidiarity requiring exhaustion of administrative judicial review and insufficient substantiation of urgent need: The dispute involved an applicant seeking urgent constitutional relief regarding the assignment of a specific residential accommodation, challenging the local administrative handling of the housing placement. The court held that the request failed primarily due to the principle of subsidiarity, as the applicant had not exhausted available avenues for preliminary injunctions in the ordinary administrative courts and did not demonstrate that waiting for a specialized court decision would cause irreparable harm. Additionally, the application lacked sufficient legal substantiation, as the applicant provided only a fee assessment notice without proving that prior attempts to resolve the issue with the competent authorities had failed, nor did she adequately articulate a constitutionally relevant disadvantage requiring urgent intervention.

Schlagwörter

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Vorentscheid Normenkontrolle Wohnungsbedarf Rüge verfassungsmässiger Rechte verfassungsmässiger Grundsatz administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
BVerfGE 3, 41
BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl.
BVerfGE 94, 166
BVerfGE 111, 147
BVerfGE 111, 147 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist. Denn aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie fachgerichtlichen Rechtsschutz überhaupt in Anspruch genommen hätte. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).

2. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht hinreichend substantiiert. Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Ihr lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Anliegens bereits an die Stadt gewendet und dort kein Gehör gefunden hätte. Zu dem gesamten Vorgang der Zuweisung der jetzigen Unterkunft legt die Beschwerdeführerin vielmehr nur einen Gebührenbescheid vor. Es fehlt daher auch an der hinreichenden Darlegung eines verfassungsrechtlich relevanten Nachteils, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.