Allocation of railway connection switch costs under § 13 AEG and judicial interpretation limits under the prohibition of arbitrariness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, leaving the lower court’s decision imposing connection switch costs on the complaining railway company in force. The dispute centered on the interpretation and application of Section 13 of the General Railway Act (AEG) regarding the allocation of costs between a granting and a receiving railway company for infrastructure connections. The court found no fundamental constitutional significance or sufficient prospect of success, determining that the Federal Administrative Court’s interpretation did not violate the prohibition of arbitrariness (Art. 3(1) Basic Law) nor the judiciary’s binding to law against illegitimate judicial law-making (Art. 20(3) Basic Law in conjunction with Art. 2(1) Basic Law).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Allocation of railway connection switch costs under § 13 AEG and judicial interpretation limits under the prohibition of arbitrariness: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.