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2 BvQ 52/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160922.2bvq005216 KI-generiert

Denial of medical treatment in prison: Constitutional interim relief barred by subsidiarity of specialized court procedures

Geschäftsnummer 2 BvQ 52/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion for an interim injunction (einstweilige Anordnung). The applicant had sought urgent protection against the denial of medical treatment by a prison authority, challenging the failure to provide such care while in detention. The Court ruled that the application was inadmissible due to the principle of subsidiarity (*Subsidiaritätsgrundsatz*) under § 90 Abs. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as the applicant had not first exhausted available avenues for urgent relief in the specialized competent courts, such as those governed by the Prison Act (*StVollzG*) or the Code of Criminal Procedure (*StPO*). The Court held that the constitutional interim procedure is not designed to substitute for or preempt specialized judicial proceedings, and the applicant failed to demonstrate that waiting for a specialized court decision would result in an unbearable or unavoidable disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 119a StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of medical treatment in prison: Constitutional interim relief barred by subsidiarity of specialized court procedures: Soweit es dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen ist, hat er fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die gerügte Versagung medizinischer Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt noch nicht in Anspruch genommen. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, wie sein Antrag nahelegt, oder nach § 119a StPO, wenn der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befindet, wie die vorgelegte Beschwerde seines Verteidigers gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Haftbefehls nahelegt.

Schlagwörter

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medizinische Behandlung Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Ersatzmassnahmen für Haft Strafprozessordnung Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2.
BVerfGE 94, 166
BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller begehrt "Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug".

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).

Soweit es dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen ist, hat er fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die gerügte Versagung medizinischer Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt noch nicht in Anspruch genommen. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, wie sein Antrag nahelegt, oder nach § 119a StPO, wenn der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befindet, wie die vorgelegte Beschwerde seines Verteidigers gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Haftbefehls nahelegt.

Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.