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1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160727.1bvr220414 KI-generiert

State liability for inhuman prison conditions: absence of official fault within judicial discretion

Geschäftsnummer 1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaints for decision, thereby allowing the lower court rulings to stand and denying the petitioners relief. The dispute concerned claims for state liability (*Amtshaftung*) based on allegedly inhuman prison conditions, where the petitioners challenged the lower courts' dismissal of their cases due to a finding of no fault on the part of the responsible state officials. Relying on § 93a BVerfGG, the Court held that the issue lacked fundamental constitutional significance because the lower courts' assessment that the state officials were not at fault, given the uncertainty at the time regarding the incompatibility of those conditions with human dignity, adhered to binding supreme court standards and fell within the judicial discretion of the specialized courts.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; State liability for inhuman prison conditions: absence of official fault within judicial discretion: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Schlagwörter

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richterliches Ermessen Staatshaftung Strafvollzugsrecht Würde des Menschen Verfassungswidrigkeit Verbot unmenschlicher Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 198, 1
BGHZ 198, 1 ) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums.
1 BvR 1639/15
State liability for inhuman prison conditions: absence of official fault within judicial discretion
BVerfGE 90, 22
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Erfolgsaussichten bzgl Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschuldens der zuständigen Amtsträger

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 198, 1 ) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.