Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1291/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160804.1bvr129116 KI-generiert

Constitutional complaint on excessive duration of child custody proceedings: inadmissibility due to insufficient substantiation of procedural delays and failure to prove alienation despite interim accompanied contact order.

Geschäftsnummer 1 BvR 1291/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court rulings in force. The complainant challenged the excessive duration of a family court proceeding regarding child contact (visitation), alleging that the delay caused increasing alienation between the father and his children. The Court deemed the complaint inadmissible for failing to meet the substantiation requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, as the complainant did not provide a complete and uninterrupted overview of the procedural history to verify potential delays. Furthermore, the Court found the allegation of alienation insufficiently substantiated because an interim order for accompanied contact had remained in effect throughout the proceedings, allowing the complainant to maintain contact with the children.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint on excessive duration of child custody proceedings: inadmissibility due to insufficient substantiation of procedural delays and failure to prove alienation despite interim accompanied contact order: Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensverzögerungen verfassungsmässige Anforderung Sorgerechtsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Ausdehnung des Verfahrens Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 99, 84
dazu BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rüge der überlangen Dauer eines Umgangsverfahrens mangels vollständiger Darlegung des Verfahrensgangs nicht hinreichend substantiiert - Gefahr der Entfremdung aufgrund der Dauer des Umgangsverfahrens bei Möglichkeit begleiteten Umgangs nicht hinreichend dargelegt

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.

Zudem war mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2011 ein begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern geregelt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser bis zur hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache am 30. Juni 2014 fortbestehenden Umgangsregelung und der Möglichkeit, Umgang auf dieser Grundlage wahrzunehmen, nicht zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fortschreiten der Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern auf der etwaigen überlangen Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens beruhte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.