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2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160811.2bvr175414 KI-generiert

Denial of legal aid in constitutional complaints where applicant can self-represent

Geschäftsnummer 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's application for legal aid and the appointment of a counsel in combined constitutional complaint proceedings. The applicant challenged a procedural matter and sought financial assistance to retain a lawyer to respond to the Federal Government's counterstatement, arguing a lack of time and expertise. The Court held that under its established case law, legal aid in written constitutional proceedings is an exception granted only when the complainant is wholly unable to represent themselves, a strict necessity not met here as the applicant demonstrated the capacity to clearly present the facts and legal arguments. The Court noted that the cited time pressure could be remedied by extending the deadline for the response rather than through the cost-free assignment of an attorney, and the decision was final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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Denial of legal aid in constitutional complaints where applicant can self-represent: Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 ) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ; 92, 122 ).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsfähigkeit Nothilfe nach BV Prozessfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 ) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff.
BVerfGE 27, 57
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Volltext

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Antragstellern, die in der Lage sind, Ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen

[TENOR]

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.

2. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 ) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ; 92, 122 ).

Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht "in so kurzer Zeit selbst" antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.