Forensic psychiatric detainee’s request for transfer to hospital denied due to non-exhaustion of specialized judicial review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, denying the order to transfer him to a hospital; the applicant prevailed in no instance. The dispute concerned a detained individual in forensic psychiatric care who sought immediate transfer based on alleged poor conditions, filing directly with the constitutional court without exhausting lower court options. The decision rests on the doctrine of subsidiarity under § 90(2) BVerfGG and § 32(1) BVerfGG, establishing that constitutional interim relief is unavailable unless specific statutory avenues for specialized judicial review (here, §§ 138(3), 109 ff. StVollzG) have been exhausted and waiting for a specialized court decision would cause an unavoidable, severe disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Forensic psychiatric detainee’s request for transfer to hospital denied due to non-exhaustion of specialized judicial review: Der Antragsteller hat den ihm nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsweg, soweit es seinem Vortrag zu entnehmen ist, noch nicht beschritten.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die Verlegung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Straftäters begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der im Maßregelvollzug untergebrachte Antragsteller beantragt, einstweilig anzuordnen, dass er in einem Krankenhaus behandelt werde, und rügt Missstände in der forensischen Psychiatrie.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).
Der Antragsteller hat den ihm nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsweg, soweit es seinem Vortrag zu entnehmen ist, noch nicht beschritten.
Dass ihm ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.