Constitutional complaint and recusal motion: Inadmissibility of recusal without substantive partiality evidence and lack of acceptance criteria for constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's constitutional complaint as inadmissible and rejected a motion for the recusal of its judges, leaving the applicant without relief. The case involved a constitutional complaint and a corresponding recusal motion against the Court's members, where the applicant failed to provide arguments suitable to substantiate a suspicion of partiality. The Court held that the recusal motion was obviously inadmissible because it lacked a valid factual basis for bias, noting that such motions require a substantive justification and do not exclude the subject judges from deciding on their own inadmissibility. Furthermore, the Court refused to accept the constitutional complaint for decision, citing its inadmissibility and explicitly dispensing with further reasoning pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint and recusal motion: Inadmissibility of recusal without substantive partiality evidence and lack of acceptance criteria for constitutional complaint: Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des BVerfG
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.