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1 BvR 1806/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160623.1bvr180614 KI-generiert

Insufficiency of safety buffer for fax transmission causing culpable delay in constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvR 1806/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant's petition for reinstatement into the previous state and refused to accept the constitutional complaint for decision, ruling it inadmissible due to missed procedural deadlines. The dispute concerned the untimely filing of a constitutional complaint via fax, where the applicant's attorney claimed to have initiated transmission near the deadline but acknowledged a temporal discrepancy between stated and recorded start times. Relying on established case law, the Court held that the applicant failed to demonstrate an unculped delay under § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG because the attorney did not observe the required standard of care, specifically the mandatory 20-minute safety buffer to account for transmission delays, thereby violating the deadline set by § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG; Insufficiency of safety buffer for fax transmission causing culpable delay in constitutional complaint: The dispute concerned the untimely filing of a constitutional complaint via fax, where the applicant's attorney claimed to have initiated transmission near the deadline but acknowledged a temporal discrepancy between stated and recorded start times. Relying on established case law, the Court held that the applicant failed to demonstrate an unculped delay under § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG because the attorney did not observe the required standard of care, specifically the mandatory 20-minute safety buffer to account for transmission delays, thereby violating the deadline set by § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen verspätete Einreichung Fristversäumnis verspätete Mängelrüge ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtzeitigkeit der Postaufgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 135, 126
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG

Basis for rejecting the application for reinstatement into the previous state due to the failure to demonstrate lack of fault in missing the deadline.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule allowing the court to dispense from further reasoning.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumnis bei Faxversand ohne hinreichenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 m.w.N.).

II. Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.