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1 BvR 625/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160627.1bvr062516 KI-generiert

Application of SGG burden of proof rules in non-admissibility complaints and BVerfG costs and matter value jurisdiction

Geschäftsnummer 1 BvR 625/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, denied the applicant's request for cost reimbursement, and dismissed the application to set the matter value of the legal services as inadmissible. The dispute concerned the application of the Social Court Act’s provision on burden of proof requirements within a non-admissibility complaint procedure, with the applicant alleging that the Federal Social Court’s interpretation of the statute violated their right to judicial protection. The Court determined that the provision was not applied in an objectively arbitrary manner and that the alleged violation of the constitutional right to effective legal protection lacked sufficient prospects of success; consequently, no costs were awarded as the mandatory condition of a successful complaint was not met, and the request for a higher matter value was rejected because the statutory minimum fee threshold applied, rendering further judicial intervention unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Application of SGG burden of proof rules in non-admissibility complaints and BVerfG costs and matter value jurisdiction: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Schlagwörter

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Beweislast Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Gesetzlicher Schutz gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; stRspr).
BVerfGE 79, 365
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslegung und Anwendung des § 160a Abs 2 S 3 SGG zu Darlegungserfordernissen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 2, Abs 3 BVerfGG) - kein Rechtsschutzbedürfnis für vom Mindestwert abweichende Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; stRspr).

Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.