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2 BvR 1490/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.2bvr149016 KI-generiert

Interim injunction against demolition of allotment garden buildings: balancing irreversible property loss against prohibited self-help in disputed tenancy

Geschäftsnummer 2 BvR 1490/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant's request for interim relief, issuing an order that prohibits the respondent from demolishing or removing buildings located on a specific plot within an allotment garden community for up to six months pending the final decision on the constitutional complaint. The dispute concerned the legal status of tenancy agreements and the threat of immediate demolition, where the applicant argued that the lower court's proceedings and the respondent's actions violated constitutional rights. The court found the constitutional complaint neither inadmissible nor obviously unfounded and applied a balancing of interests, determining that the irreversible loss of property value and use for the applicant and sub-tenants outweighed the respondent's interest in utilizing the land during the interim period. The decision relied on § 32 Abs. 1 BVerfGG, emphasizing that the threatened demolition might constitute prohibited self-help under § 858 BGB, thereby justifying the injunction to prevent severe, irreparable harm.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 858 BGB; Interim injunction against demolition of allotment garden buildings: balancing irreversible property loss against prohibited self-help in disputed tenancy: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Grundeigentum Abbruchbefehl Rechte des Mieters Vorläufiger Rechtsschutz Verwendungsrecht Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 76, 253
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Beseitigung von Gebäuden in Kleingartenanlage bei strittigen Pachtverhältnissen - Folgenabwägung

[TENOR]

Dem Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren des Landgerichts München (23 O 7955/16) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Gebäude, die sich auf der Fläche des "Gemeinschaftsgartens" der Kleingartenanlage H. - Flurstück-Nr. …, Gemeinde P., befinden, abzureißen und zu entfernen oder durch beauftragte Dritte entfernen oder abreißen zu lassen.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, bestünde die Gefahr, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht München - 23 O 7955/16 - durch den von ihm bereits angedrohten Abriss der streitgegenständlichen Gebäude einen nicht unerheblichen Vermögenswert des Beschwerdeführers vernichtet und der Beschwerdeführer beziehungsweise die Unterpächter der Kleingartenanlage eine irreversible Nutzungseinschränkung erleiden.

Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so wäre dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens lediglich für den Zeitraum der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung eine Beseitigung der streitgegenständlichen Gebäude und insoweit eine anderweitige Nutzung des Grundstücks untersagt worden. Zwar bestehen offenbar bereits seit längerem Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens beziehungsweise dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks um die Pachtverhältnisse; nach vorläufiger Prüfung ist indes nicht auszuschließen, dass der nunmehr angedrohte Abriss der (seit 1983 vorhandenen) Gebäude gegenwärtig eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen würde.

Im Hinblick darauf wiegen das Vermögens- und das Nutzungsinteresse des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.