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1 BvR 1141/09 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160713.1bvr114109 KI-generiert

Denial of cost reimbursement for constitutional complaint on parallel proceedings and imputation of counsel's knowledge

Geschäftsnummer 1 BvR 1141/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the petitioners' request for the reimbursement of necessary legal costs, ruling in favor of the respondent state. The dispute concerned a constitutional complaint challenging specific provisions of the Federal Criminal Police Office Act related to counter-terrorism measures, which the petitioners declared moot after the Court had already rendered a judgment declaring the same norms unconstitutional or void in parallel proceedings. Applying Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, the Court held that reimbursement is generally not due when a petitioner files a constitutional complaint while aware that a parallel case covering identical issues is already pending, as the new filing was unnecessary for clarifying the constitutional situation. The Court emphasized that the knowledge of the petitioners' legal counsel, who was also represented in the parallel case, is attributed to the petitioners, thereby establishing that they could have foreseen the redundancy of their complaint; no verifiable constitutional peculiarities or unique legal arguments existed to justify an exception to the non-reimbursement rule.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Denial of cost reimbursement for constitutional complaint on parallel proceedings and imputation of counsel's knowledge: The dispute concerned a constitutional complaint challenging specific provisions of the Federal Criminal Police Office Act related to counter-terrorism measures, which the petitioners declared moot after the Court had already rendered a judgment declaring the same norms unconstitutional or void in parallel proceedings. Applying Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, the Court held that reimbursement is generally not due when a petitioner files a constitutional complaint while aware that a parallel case covering identical issues is already pending, as the new filing was unnecessary for clarifying the constitutional situation. The Court emphasized that the knowledge of the petitioners' legal counsel, who was also represented in the parallel case, is attributed to the petitioners, thereby establishing that they could have foreseen the redundancy of their complaint; no verifiable constitutional peculiarities or unique legal arguments existed to justify an exception to the non-reimbursement rule.

Schlagwörter

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Kostenersatz konnexe Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Einreichung einer Strafanzeige neues rechtliches Vorbringen ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Main legal basis for the substantive decision regarding the reimbursement of necessary expenses, applying the principle of equity.

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Keine Auslagenerstattung bei bereits laufender verfassungsgerichtlicher Überprüfung der angegriffenen Normen im Rahmen von Parallelverfahren - Wissenszurechnung des auch in Parallelverfahren mandatierten Bevollmächtigten

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die § 20g Abs. 1 und 2, § 20h Abs. 1, 2 und 5, § 20l Abs. 1 und 6, § 20m Abs. 1, § 20u Abs. 1 und 2, § 20v Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5 und § 20w Abs. 2 Satz 1 und 2 BKAG, die durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl I S. 3083) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in den Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes eingefügt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die von den Beschwerdeführern angegriffenen Normen in seinem Urteil vom 20. April 2016 zu zwei gleichgelagerten Verfassungsbeschwerden im Fall der § 20h Abs. 1 Nr. 1 c und § 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG für nichtig und im Übrigen für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris).

Die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens haben daraufhin die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Zugleich haben sie beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nurmehr die Frage, ob den Beschwerdeführern die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Die Bundesregierung ist dem Antrag auf Auslagenerstattung durch das Bundesministerium des Innern entgegengetreten.

II. Über die Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt im vorliegenden Fall - trotz zu unterstellender Erfolgsaussichten aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den gleichgelagerten Verfahren 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - nicht in Betracht. Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben worden sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen selbst dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ). Allerdings kann es auch in einer solchen Lage Gründe für eine Erstattung der Auslagen geben. Solche können etwa vorliegen, wenn der Fall des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist oder wenn der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt stützt, von dem er nicht annehmen kann, dass er in den anhängigen Verfahren bereits geltend gemacht ist. Insoweit kommt es auf die Lage des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

Die Verfassungsbeschwerde war aufgrund des am gleichen Tag beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfahrens 1 BvR 1140/09 zur Klärung der verfassungsrechtlichen Lage nicht mehr erforderlich. Dies war für die Beschwerdeführer auch erkennbar.

Die Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 1140/09 war "mehrgliedrig" dergestalt aufgebaut, dass eine Grundrechtsbetroffenheit nicht nur aus der Abgeordnetentätigkeit der Beschwerdeführer hergeleitet wurde, sondern auch aus der Anwaltstätigkeit und den Kontakten zu extremistisch eingeschätzten Personenkreisen. Damit sind für die Kammer keinerlei nennenswerte Unterschiede zwischen den Verfassungsbeschwerden zu erkennen. Beide sind vielmehr in weiten Teilen wortlautidentisch und auch gleichlaufend strukturiert.

Die hier zu entscheidende Verfassungsbeschwerde weist auch keine verfassungsrechtlich relevanten Besonderheiten auf, die eine ausnahmsweise Auslagenerstattung rechtfertigen würden.

Auch konnten die Beschwerdeführer erkennen, dass die tragenden rechtlichen Gesichtspunkte ihrer Verfassungsbeschwerde bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1140/09 geltend gemacht würden. Zwar gingen beide Verfassungsbeschwerden am gleichen Tag beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerdeführer müssen sich aber das Wissen ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, der auch im Verfahren 1 BvR 1140/09 als mandatiert auftrat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 1992 - 1 BvR 261/91 -, juris, Rn. 6). Die Beschwerdeführer konnten folglich erkennen, dass es ihrer Verfassungsbeschwerde zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen nicht mehr bedurfte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.