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2 BvC 33/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003314 KI-generiert

Election scrutiny complaint: mootness by death of complainant and absence of substantive merit warranting a-limine dismissal

Geschäftsnummer 2 BvC 33/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election scrutiny complaint as unfounded, ruling that the portion filed by one complainant was moot due to her death, thereby upholding the challenged election result against the remaining appellant. The dispute concerned the validity of an election, challenging the outcome through a constitutional election scrutiny complaint. While the court noted the lack of a designated legal successor for the deceased complainant precluded hearing that part of the case, it refused to provide a further substantive justification for the dismissal of the remaining complaint, relying instead on the grounds outlined in a prior reporting judge’s letter and invoking the statutory provision that permits omitting detailed reasoning when a complaint lacks merit.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election scrutiny complaint: mootness by death of complainant and absence of substantive merit warranting a-limine dismissal: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Begründung in der Sache gesetzliche Voraussetzungen Erblasser Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 109, 279
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teilweise Erledigung durch Tod einer Beschwerdeführerin

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

[GRUENDE]

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.