Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1615/10 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160628.1bvr161510 KI-generiert

Constitutional admissibility of challenging medical device clinical trial authorization without exhausting ordinary judicial remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 1615/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (1st Senate, 3rd Chamber) refused to accept the constitutional complaints for decision, resulting in a procedural failure for the complainants. The dispute concerned the validity of provisions in the Medical Devices Act (MPG) and the Ordinance on Clinical Trials of Medical Devices, which replaced the prior notification requirement for clinical trials of medical devices on humans with a mandatory state authorization based on the approval of an ethics commission; the complainants, acting as examining physicians, challenged these regulations under Article 5(3) Sentence 1 of the Basic Law, alleging a violation of freedom of research. The Court determined the complaints were inadmissible primarily due to a failure to exhaust the ordinary legal remedies (Rechtswegerschöpfung) under Section 90(2) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as the applicants had not invoked specialized courts to clarify the specific scope of the authorization obligation, the criteria applied by ethics commissions regarding medical qualification and physician competence, or the relationship between ethics commission decisions and federal authority approvals, thereby leaving essential factual and simple law questions unaddressed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of challenging medical device clinical trial authorization without exhausting ordinary judicial remedies: a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss der Rechtsweg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein. Dies dient insbesondere dazu, in einem Gerichtsverfahren eine Klärung von Tatsachen und einfachrechtlichen Fragen herbeizuführen, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen ist (vgl. BVerfGE 114, 258 m.w.N.). Eine Verfassungsbeschwerde ist nur ausnahmsweise auch ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zulässig, wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist, weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 123, 148 m.w.N.).

Schlagwörter

KI-generiert
Medizinprodukte verfassungsmässige Anforderung Humanforschung Prozessrecht Forschungsfreiheit Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 114, 258
BVerfGE 114, 258 m.w.N.).
BVerfGE 123, 148
BVerfGE 123, 148 m.w.N.).
BVerfGE 35, 79
BVerfGE 35, 79 ; stRspr).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen §§ 20, 22, 22a MPG idF vom 29.07.2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) - Reichweite der Genehmigungspflicht und Verfahrensgestaltung bedarf fachrechtlicher Klärung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Nach der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der früheren Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) mit Teilbeschluss vom 22. März 2015 und der Erledigung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der früheren Beschwerdeführerin zu 1) ist hier über die Rechtssatzverfassungsbeschwerden der verbleibenden Beschwerdeführer zu entscheiden. Sie wenden sich als Prüfärzte im Verfahren um klinische Prüfungen von Medizinprodukten am Menschen gegen Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG; in der Fassung vom 7. August 2002 - BGBl I S. 3146 -, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2009 - BGBl I S. 2326 -), mit denen auch unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden (vgl. RL 2007/47/EG vom 5. September 2007). An die Stelle der vormals erforderlichen Anzeige einer klinischen Prüfung eines Medizinproduktes am Menschen tritt danach eine staatliche Genehmigung aufgrund einer zustimmenden ethischen Bewertung von Forschungsvorhaben durch eine landesrechtlich bestimmte Ethikkommission. Die Prüfungsmaßstäbe für die Ethikkommissionen finden sich in § 5 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 16 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (MPKPV; BGBl I S. 555; zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014, BGBl I S. 1227). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit.

2. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss der Rechtsweg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein. Dies dient insbesondere dazu, in einem Gerichtsverfahren eine Klärung von Tatsachen und einfachrechtlichen Fragen herbeizuführen, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen ist (vgl. BVerfGE 114, 258 m.w.N.). Eine Verfassungsbeschwerde ist nur ausnahmsweise auch ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zulässig, wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist, weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 123, 148 m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführer haben die zuständigen Gerichte mit Blick auf die Genehmigung eines eigenen Forschungsvorhabens nicht angerufen. Dies ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar werfen die Beschwerdeführer durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Freiheit zur Wahl der Fragestellung, der Grundsätze der Methodik, der Bewertung der Forschungsergebnisse und deren Verbreitung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr). Diese kann durch eine Genehmigungspflicht beeinträchtigt werden. Allerdings ist nicht nur konkret darzulegen, worin genau eine solche Beeinträchtigung liegen soll. Es ist fachrechtlich auch zu klären, wie weit die mit den in Rede stehenden Vorschriften normierte Genehmigungspflicht reicht und inwieweit verfassungsrechtlichen Anforderungen auch durch die gesetzliche Ausgestaltung eines Verfahrens in der Anwendung und Auslegung des einschlägigen Fachrechts Rechnung getragen werden kann. Mangels Anrufung der Gerichte ist fachgerichtlich auch nicht geklärt, nach welchen Kriterien die zuständigen Ethikkommissionen entscheiden und wie dabei insbesondere die von den Beschwerdeführern angeführte ärztliche Qualifikation und Kompetenz der Prüfärzte im Genehmigungsverfahren in Rechnung gestellt wird. Insoweit besteht gerade mit Blick auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage des Umgangs mit der "ärztlichen Vertretbarkeit" fachrechtlicher Klärungsbedarf. Auch muss das Verhältnis zwischen der Entscheidung der Ethikkommission und der Genehmigung durch eine Bundesbehörde zunächst fachrechtlich bestimmt werden. Dies gilt auch für die Bedeutung des Unionsrechts in einem solchen Fall.

b) Es kann insoweit offen bleiben, inwieweit die Verfassungsbeschwerden den Anforderungen an die Substantiierung der vorgebrachten Rügen genügen. So stellt sich durchaus die Frage, inwieweit die Beschwerdeführer selbst in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen sind, da sie als Prüfärzte zwar im Rahmen klinischer Prüfungen tätig werden, selbst aber den Antrag auf Genehmigung nicht stellen müssen, denn dies obliegt dem Sponsor der Studie. Desgleichen bedarf es substantiierter Darlegungen dazu, inwieweit Prüfärzte in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt sein können, wenn eine Genehmigung nicht an Fragestellung, Methode oder Inhalte von Forschung anknüpft, sondern an die Zulassung von Gegenständen der Forschung als Medizinprodukten für den Markt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.