Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1791/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160629.1bvr179114 KI-generiert

Assembly-law stewardship order: proportionality of attendant-to-participant ratio and duty to disclose personal undue burden

Geschäftsnummer 1 BvR 1791/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, leaving the lower courts' conviction in force. The case involved a criminal prosecution under § 25 No. 2 of the Assembly Act for disregarding an immediately enforceable administrative order requiring the provision of a specific number of stewards for a planned demonstration. The Court affirmed that while assembly authorities must ensure such orders are proportionate and appropriate, particularly avoiding rigid steward-to-participant ratios that could render the fundamental right to assembly ineffective, the conviction was constitutionally permissible. The decisive legal reasoning relied on the principle that a respondent must actively notify the authority if the compliance with a proportionate order is undue or impossible for them; where the respondent failed to point out specific difficulties despite having the opportunity to do so during coordination talks, and the undue burden was not objectively obvious to the authority, the order remains lawful, and the subsequent failure to comply justifies criminal liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Assembly-law stewardship order: proportionality of attendant-to-participant ratio and duty to disclose personal undue burden: The case involved a criminal prosecution under § 25 No. 2 of the Assembly Act for disregarding an immediately enforceable administrative order requiring the provision of a specific number of stewards for a planned demonstration. The Court affirmed that while assembly authorities must ensure such orders are proportionate and appropriate, particularly avoiding rigid steward-to-participant ratios that could render the fundamental right to assembly ineffective, the conviction was constitutionally permissible. The decisive legal reasoning relied on the principle that a respondent must actively notify the authority if the compliance with a proportionate order is undue or impossible for them; where the respondent failed to point out specific difficulties despite having the opportunity to do so during coordination talks, and the undue burden was not objectively obvious to the authority, the order remains lawful, and the subsequent failure to comply justifies criminal liability.

Schlagwörter

KI-generiert
Verhältnismässigkeitserfordernisse Verhältnismässigkeitsprinzip persönliche Haftung Verwaltungskonformität verfassungsmässige Anforderung vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 87, 399
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive for omitting a further detailed reasoning for the decision not to accept the constitutional complaint for hearing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliche Auflage muss verhältnismäßig, insb angemessen sein - Veranstalter muss auf Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinweisen, wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist - hier: Auflage über Anzahl der aufzubringenden Ordner in Relation zu erwarteter Teilnehmerzahl

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der fachgerichtlichen Prüfung. Die Gerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtbeachtung einer sofort vollziehbaren Auflage nur dann gemäß § 25 Nr. 2 VersG unter Strafe gestellt ist, wenn diese rechtmäßig ist, und dass die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 25 Nr. 2 VersG eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Strafgerichte bedingt (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

Allerdings ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auflage auch ihre Verhältnismäßigkeit mit in den Blick zu nehmen. Insbesondere muss die Auflage angemessen sein. Von daher können die Versammlungsbehörden insbesondere bei Großdemonstrationen nicht ohne Rücksicht auf die Möglichkeiten der Veranstalter schematisch eine feste Relation von Ordnern und Versammlungsteilnehmern zugrunde legen, denn eine versammlungsrechtliche Auflage darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht leerlaufen lassen.

Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen dies. Hinsichtlich der Angemessenheit für den Beschwerdeführer stellen sie darauf ab, dass er bei den Kooperationsgesprächen gewusst habe, dass die Versammlungsbehörde für 50 erwartete Teilnehmer einen Ordner ansetze, und dennoch auf seine Schwierigkeiten, eine entsprechend große Anzahl von Ordnern zu stellen, nicht hingewiesen habe. Zwar habe er der Behörde gegenüber geltend gemacht, dass er diese Zahl für zu hoch halte. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Ordnerzahl aufzubringen und der Behörde vielmehr mitgeteilt, man arbeite daran, die Vorgaben der Versammlungsbehörden zu erfüllen. Dieser Darstellung tritt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Deswegen ist es vorliegend verfassungsrechtlich vertretbar, dass die Gerichte der Versammlungsbehörde zubilligen, dass diese sich dann für ihre Entscheidung auf das Kooperationsgespräch stützen und von der Erwartung ausgehen darf, dass die Auflage verhältnismäßig ist. Unterlässt es der Betroffene, vor der Versammlung auf die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinzuweisen, obgleich ihm dies ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, und war die Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung für die Versammlungsbehörde auch nicht aus sich heraus erkennbar, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die entsprechende Auflage als rechtmäßig beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.