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2 BvR 528/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160615.2bvr052816 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to unsubstantiated grounds and abusive filing containing obscenities, triggering abuse fee

Geschäftsnummer 2 BvR 528/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, rejected the applicant's request for legal aid and appointed counsel, and levied a €2,500 abuse fee, thereby dismissing all of the applicant's claims. The dispute arose from a procedural challenge where the applicant, who had previously submitted nearly 400 constitutional complaints, filed a complaint against a legal action enforcement proceeding that consisted solely of incoherent accusations, verbal obscenities, and offensive photographs rather than a substantive legal argument. The court found the complaint obviously inadmissible under §§ 23 Abs. 1, 92, and 93a BVerfGG because it failed to demonstrate any violation of fundamental rights, and determined that the filing constituted abuse of the court's process under § 34 Abs. 2 BVerfGG, justifying the repeated imposition of a penalty despite a prior abuse fee of €2,000 for a similar pattern of behavior.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to unsubstantiated grounds and abusive filing containing obscenities, triggering abuse fee: The dispute arose from a procedural challenge where the applicant, who had previously submitted nearly 400 constitutional complaints, filed a complaint against a legal action enforcement proceeding that consisted solely of incoherent accusations, verbal obscenities, and offensive photographs rather than a substantive legal argument. The court found the complaint obviously inadmissible under §§ 23 Abs. 1, 92, and 93a BVerfGG because it failed to demonstrate any violation of fundamental rights, and determined that the filing constituted abuse of the court's process under § 34 Abs. 2 BVerfGG, justifying the repeated imposition of a penalty despite a prior abuse fee of €2,000 for a similar pattern of behavior.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensmissbrauch Forderungseingabe Recht auf einen Verteidiger Demonstrationsrecht materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (BVerfGE 1, 109 ) zu verneinen.
2 BvR 1613/15
Abusive constitutional complaint: Verbal obscenities and offensive photograph justifying abuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG
2 BvR 239/09
März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2.
2 BvR 532/09
April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3.
2 BvR 1783/09
Constitutional complaint lacking standing to challenge presidential election as a general oversight of state organization
1 BvR 2358/08
Constitutional complaint over telecom data transfer fees rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed for excessive, repetitive filings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Serves as the main legal basis for the court's decision not to admit the constitutional complaint for decision due to obvious inadmissibility.

§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Applied to determine that the request for a temporary injunction becomes moot upon the non-admission of the constitutional complaint.

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Legal basis for imposing an abuse fee of 2,500 € on the complainant because the filing constituted a misuse of the court's resources.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei völlig unsubstantiierter Begründung - Wiederholte Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar schon im Ansatz nicht erkennen. Sie besteht im Wesentlichen aus zusammenhanglosen Anschuldigungen gegen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie durchgängigen Invektiven gegen diesen Personenkreis und verbalen Obszönitäten. Zudem sind wiederkehrende Fotografien von Sitzungen des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, einer onanierenden männlichen Person sowie von Exkrementen und Erbrochenem eingefügt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (BVerfGE 1, 109 ) zu verneinen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, der bislang nahezu 400 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat, bereits im Verfahren 2 BvR 1613/15, das ebenfalls ein Klageerzwingungsverfahren zum Gegenstand hatte und in dem die Verfassungsbeschwerde ebenfalls im Wesentlichen aus Obszönitäten und anstößigen Fotografien bestand, eine Missbrauchsgebühr von 2.000 € auferlegt. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.