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2 BvR 322/13 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160628.2bvr032213 KI-generiert

EU official's publication request: Direct constitutional challenge against EU acts barred by lack of German public authority status

Geschäftsnummer 2 BvR 322/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the rulings of the European Commission and the EU courts in force against the complainant. The case involved a German national and former EU official who challenged the European Commission's refusal to authorize the publication of various documents alleging misconduct by other officials and improper treatment of himself, as well as the subsequent dismissal of his challenge by the European Union's public service courts. The Court held that the complaint was inadmissible because measures taken by organs, institutions, or bodies of the European Union do not constitute acts of German public authority under Art. 93(1)(4a) of the Basic Law and § 90(1) of the Federal Constitutional Court Act, and therefore cannot be the direct subject of a constitutional complaint unless they serve as the basis for actions by German state organs or trigger integration responsibilities of German constitutional organs, neither of which was present or asserted here.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; EU official's publication request: Direct constitutional challenge against EU acts barred by lack of German public authority status: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

Schlagwörter

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Staatsorgane Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Verfassungsbeschwerde im Ausland Beamteneigenschaft Handlungen der Organe europäischer Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2728/13
ECB Outright Monetary Transactions program and compatibility with EU treaty limits on monetary financing and ECB mandate
BVerfGE 129, 124
BVerfGE 89, 155
Sie berühren die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (BVerfGE 89, 155 ).
BVerfGE 134, 366
BVerfGE 134, 366 ) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl.
BVerfGE 73, 339
BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 123, 267 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
2 BvR 2735/14
Suspension of European Arrest Warrant execution based on in-absentia conviction and right to a fair trial
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG und daher nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Grundrechtsschutz von Beamten der Europäischen Union.

I. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war Beamter bei der Europäischen Kommission. Im Jahr 2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Jahr 2007 beantragte er auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften bei der Europäischen Kommission, die Veröffentlichung verschiedener Dokumente zu genehmigen. Diese Dokumente belegten nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidriges Verhalten anderer Beamter zum Nachteil der damaligen Gemeinschaften und einen rechtswidrigen Umgang der Gemeinschaftsinstitutionen mit ihm selbst, nachdem er auf die Missstände hingewiesen habe. Der Antrag benannte die vom Beschwerdeführer zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen und Informationen nicht im Einzelnen, sondern verwies auf Dokumente, die auf einem elektronischen Datenträger gespeichert waren. Darauf befand sich ein 77 Seiten langes Schriftstück, eine vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift, sowie 233 weitere Dateien, in denen Dokumente unterschiedlicher Art und Anzahl enthalten waren. Die Dateien waren in einem Verzeichnis tabellarisch erfasst und jeweils schlagwortartig bezeichnet. Nach Angaben des Beschwerdeführers benötige ein Ausdruck dieser Dateien weit mehr als 1.500 Seiten Papier.

Die Europäische Kommission wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Umfang, die Komplexität und die Heterogenität der eingereichten Dokumente und die Vielzahl der davon betroffenen Dienste eine pauschale Genehmigung nicht zuließen. Sie bat den Beschwerdeführer, selektiver vorzugehen und die jeweiligen Dokumente einzeln zu identifizieren und vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Daraufhin lehnte die Europäische Kommission den Antrag ab, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Sie wies auch die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Die vom Beschwerdeführer erhobene Klage wies das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ab, da sie mangels eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens unzulässig sei. Das zum Gericht der Europäischen Union erhobene Rechtsmittel blieb ebenfalls ohne Erfolg.

II. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Seit dem Maastricht-Urteil könnten auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. In Übereinstimmung mit der "Solange"-Rechtsprechung zeige die Verfassungsbeschwerde auf, dass der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei. Dies gelte für beamtenrechtliche Streitigkeiten, insbesondere bei der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit durch Beamte. Die Judikative sei nicht unabhängig, die Rechtsprechung sei nur begrenzt in deutscher Sprache zugänglich und das Verfahren sei unfair ausgestaltet.

Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Genehmigungspflichtigkeit der Veröffentlichung bestimmter Informationen einen massiven Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil die bestehenden Schranken bestimmten Mindestanforderungen, etwa an gesetzliche Konkretisierung und Bestimmtheit, nicht genügten. Zudem würden sie durch Verwaltung und Gerichte fehlerhaft angewendet. Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer die gerügten verfassungsmäßigen Rechte durch die rechtliche und tatsächliche Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens verletzt.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

1. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 97; vgl. BVerfGE 129, 124 ).

Solche Maßnahmen können zwar - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein, soweit sie die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen. Sie berühren die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (BVerfGE 89, 155 ). Eine solche Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht aber nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 ) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 135, 317 ). Insofern prüft das Bundesverfassungsgericht mittelbar auch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union daraufhin, ob sie durch das auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Zustimmungsgesetz gebilligte Integrationsprogramm gedeckt sind oder gegen die der europäischen Integration durch das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 123, 267 ; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 36 ff.; Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016, a.a.O., Rn. 98 f.).

2. Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen Maßnahmen von Organen der Europäischen Union wendet. Der Beschwerdeführer greift allein die Versagung einer beantragten Genehmigung durch die Europäische Kommission und die diese Versagung bestätigenden Urteile europäischer Gerichte an. Diese Maßnahmen bedürfen nicht der Umsetzung oder des Vollzugs durch deutsche Staatsorgane oder deren sonstiger Mitwirkung. Dass deutsche Verfassungsorgane im vorliegenden Zusammenhang ihrer Integrationsverantwortung nicht nachgekommen sein könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.