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2 BvR 2894/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160613.2bvr289414 KI-generiert

Insufficiency of constitutional complaint alleging breach of EU preliminary reference duty under Article 267 TFEU and Article 101(1) Sentence 2 Basic Law regarding trade tax block amounts

Geschäftsnummer 2 BvR 2894/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the challenged decision of the Federal Fiscal Court in force. The dispute concerned a complaint alleging that the Federal Fiscal Court violated Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law and the duty of preliminary reference to the Court of Justice of the European Union under Article 267(3) TFEU, specifically regarding the compatibility of a block amount (*Sperrbetrag*) affecting trade tax assessment with EU law. The court held that the complaint failed to meet the substantive requirements of Sections 23 and 92 of the Federal Constitutional Court Act because the complainant did not demonstrate that the lower court's interpretation and application of the EU preliminary reference obligation was manifestly untenable, nor did the complainant establish the decisional significance of the EU law question.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Insufficiency of constitutional complaint alleging breach of EU preliminary reference duty under Article 267 TFEU and Article 101(1) Sentence 2 Basic Law regarding trade tax block amounts: Ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGK 20, 333; vgl. aber z.B. auch BVerfGE 96, 231 ) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.

Schlagwörter

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Steuerrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Pflichtverletzung Gewerbesteuer Vorfrage materielle Unbegründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 92 BVerfGG
1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
Art. 267 Abs. 3 AEUV
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 231
auch BVerfGE 96, 231 ) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs.
BVerfGE 135, 155
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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGK 20, 333; vgl. aber z.B. auch BVerfGE 96, 231 ) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 ). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass Auslegung und Anwendung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil unvertretbar sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob etwaige Auswirkungen des Sperrbetrags auf die Höhe der Gewerbesteuer mit Unionsrecht vereinbar sind, dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.