Inadmissibility of recusal motion based on prior participation in similar constitutional proceeding; rejection of election review complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed a recusal motion against two judges as manifestly inadmissible and rejected an election review complaint, thereby upholding the challenged electoral outcome. The dispute involved a challenge to the validity of elections, during which the complainant sought the removal of judges who had participated in a prior constitutional proceeding addressing similar legal questions. The Court held that participation in a previous constitutional case does not, in itself, give rise to a reasonable apprehension of bias under § 19 of the Federal Constitutional Court Act; consequently, the recusal motion was inadmissible without a formal response from the judges, and the election complaint was rejected without further reasoning pursuant to § 24 sentence 2 of the Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Inadmissibility of recusal motion based on prior participation in similar constitutional proceeding; rejection of election review complaint: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Verwerfung von Befangenheitsanträgen - Tätigkeit in vorangegangenem verfassungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
Das gegen den Richter Gerhardt gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.