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1 BvR 1094/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160525.1bvr109416 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against interlocutory refusal to reschedule social court hearing

Geschäftsnummer 1 BvR 1094/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without admission and rendered the request for interim relief moot, effectively ruling against the complainant. The dispute involved a challenge to a procedural interlocutory decision by a social court, specifically the refusal of a request to reschedule a hearing date in social court proceedings. The Court held that such a complaint was inadmissible under § 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act because the alleged violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law could not be effectively challenged at the interlocutory stage; the potential constitutional breach would be subject to full judicial review upon the challenge of the final decision by the higher instance, thereby preserving the complainant's access to a fair trial remedy.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against interlocutory refusal to reschedule social court hearing: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zwischenentscheid Verletzung von Verfahrensrechten Normenkontrolle ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 101, 106
BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen prozessuale Zwischenentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde - hier: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im sozialgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.

Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.