Interim order in criminal execution: Subsidiarity to specialized judicial emergency relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for an interim order, thereby upholding the status quo and denying the relief sought. The dispute concerned an application for urgent constitutional protection in the context of criminal execution proceedings, where the applicant challenged conditions or actions within the prison system without having first sought remedy from the specialized criminal enforcement chamber. The decisive legal basis for the rejection was the doctrine of material subsidiarity under § 32 para. 1 and § 90 para. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which requires that all avenues of specialized judicial emergency protection be exhausted before the constitutional court may intervene; the court found the application inadmissible because the applicant failed to demonstrate that he had filed specific applications for interim relief with the criminal enforcement chamber as required by §§ 114 para. 2 and 3 of the Prison Act (StVollzG), relying on vague references without providing the content of prior submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Interim order in criminal execution: Subsidiarity to specialized judicial emergency relief: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gelten auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind - jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der materiellen Subsidiarität beziehungsweise die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gelten auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).
Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er nach § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Allein dem Verweis des Antragstellers darauf, dass er sich unter dem 4., 8. und 15. Februar 2016 an die Strafvollstreckungskammer gewandt habe, ist dies ohne Vorlage der Schriftsätze oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.