BVerfG refusal to admit constitutional complaint challenging labor court's failure to refer EU law questions to CJEU
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, leaving the lower court's decision rejecting the leave to appeal in force. The complainant challenged the Federal Labor Court’s dismissal of his leave-to-appeal complaint, which had upheld a dispute concerning the legal validity of an employment contract duration based on a collective agreement age limit, arguing that the labor court violated his right to a lawfully constituted judge by failing to provide sufficient reasoning for classifying raised EU law questions as non-decisive and by not initiating a preliminary ruling procedure under Article 267 AEUV. The Constitutional Court held that the lower court had disclosed its reasoning and that no preliminary reference was required because the questions were not decisive for the outcome, clarifying that national courts have the independent discretion to determine whether a preliminary question is relevant and that a violation of the preliminary reference obligation is subject only to the standard of arbitrariness under German constitutional law, not a comprehensive review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 267 AEUV, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; BVerfG refusal to admit constitutional complaint challenging labor court's failure to refer EU law questions to CJEU: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in einem Verfahren, das die Rechtswirksamkeit einer Befristung aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze zum Gegenstand hatte. Das Bundesarbeitsgericht hatte vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte unionsrechtliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung unter anderem als nicht entscheidungserheblich eingestuft. Es sah keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, ein Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Bundesarbeitsgericht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterlassen habe. Es sei ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen, dass mehrere der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich seien. Sollte das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dem letztinstanzlichen nationalen Gericht einen gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräume, der es ihm ermögliche, eine unter Bezugnahme auf Art. 267 AEUV gestellte unionsrechtliche Rechtsfrage ohne Begründung als nicht entscheidungserheblich einzustufen, beantragt der Beschwerdeführer, dazu ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene unionsrechtliche Frage ist für die Verfassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die aufgeworfenen Rechtsfragen als nicht entscheidungserheblich eingestuft hat, ist es zu diesem Ergebnis nicht ohne Begründung gekommen, sondern hat seine Erwägungen offengelegt.
Zudem ist die aufgeworfene Frage zur Auslegung des Art. 267 AEUV geklärt. Es besteht keine Pflicht, einen Verstoß gegen Art. 267 AEUV umfassend und damit über den vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angelegten Willkürmaßstab hinaus zu kontrollieren. Art. 267 Abs. 3 AEUV fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; so auch BVerfGK 13, 506 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.). Zudem sind die einzelstaatlichen Gerichte im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV berufen, die Frage, ob für eine eigene Entscheidung zunächst eine Entscheidung über eine unionsrechtliche Frage erforderlich ist, in eigener Zuständigkeit zu klären. Sie sind nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 10; Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi v. Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, juris, Rn. 26).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.