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2 BvR 890/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016 KI-generiert

Interim suspension of international extradition pending constitutional complaint: power of attorney deadline and reason-free interim order

Geschäftsnummer 2 BvR 890/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court issued an interim order suspending the handover of the complainant to the United Kingdom for up to ten days pending a decision on the constitutional complaint, requiring the submission of an original power of attorney within that deadline and delegating enforcement to the General State Prosecutor at the Kammergericht Berlin; the court ruled in favor of the complainant regarding the immediate prohibition of surrender. The dispute involved a constitutional complaint challenging the extradition of a Croatian national to the UK, raising issues regarding procedural representation requirements and international surrender obligations. The decisive legal basis comprised § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG, which permits the issuance of an interim order without immediate reasoning, and § 22 BVerfGG, governing the deadline for submitting powers of attorney.

Legislator-Regeste

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§ 22 BVerfGG; Interim suspension of international extradition pending constitutional complaint: power of attorney deadline and reason-free interim order: Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Auslieferung verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Generalvollmacht Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

[TENOR]

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.