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1 BvR 539/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160422.1bvr053916 KI-generiert

Constitutional admissibility of challenging evidentiary orders in guardianship proceedings: no permanent legal detriment justifies review of intermediate decisions

Geschäftsnummer 1 BvR 539/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as manifestly inadmissible, upholding the lower court's evidentiary order. The petitioner challenged a guardianship court decision ordering an expert opinion to assess whether the medical prerequisites for existing civil guardianship persisted, aiming for the limitation or termination of those measures. The Court held that constitutional review is generally precluded for intermediate procedural decisions, such as evidentiary orders, unless they cause an irremediable legal disadvantage; in this context, the order did not result in a permanent stigma or impose a coercive duty on the petitioner to participate in the examination, rendering the complaint unnecessary as the constitutional violations could be effectively challenged in the final judgment.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of challenging evidentiary orders in guardianship proceedings: no permanent legal detriment justifies review of intermediate decisions: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Vormundschaft Rechtsgutachten Verfahrensüberprüfung Verfahrensabschreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden gegen prozessuale Zwischenentscheidungen nur in Ausnahmefällen - hier: Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über weiteres Vorliegen der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung begründet keinen bleibenden Nachteil

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts, mit dem dieses ein Sachverständigengutachten zum weiteren Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben hat. Es kann dahinstehen, ob durch die zwischenzeitliche Beauftragung eines anderen Sachverständigen das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den angegriffenen Beschluss entfallen ist. Denn gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ). Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ).

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer entsteht durch einen Beweisbeschluss wie dem angegriffenen kein bleibender rechtlicher Nachteil. Insbesondere tritt - anders als mitunter im Verfahren der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 ) - durch einen solchen Beweisbeschluss keine Stigmatisierung ein, da das Verfahren gerade auf die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der bereits bestehenden Betreuung zielt. Auch begründet ein solcher Beweisbeschluss keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.