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1 BvR 704/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr070416 KI-generiert

Constitutional admissibility of complaint against denial of emergency housing benefits: failure to demonstrate significant pre-eviction harm or imminent homelessness under Art. 19(4) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 704/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and the applicant's request for legal aid, rendering the interim order request moot and leaving the lower court's denial of urgent legal aid in force. The dispute concerned an applicant's attempt to secure interim protection for housing and heating costs under Social Code XII after a lease termination, challenging the Social Court's refusal to grant urgent relief on the grounds that homelessness did not yet threaten because the landlord had not yet filed an eviction lawsuit. Relying on Article 19(4) of the Basic Law, the Court held the complaint inadmissible because the applicant failed to demonstrate a significant, irreversible violation of rights; specifically, the Court found the claimed threat of burdens from a potential eviction lawsuit implausible given the landlord's documented willingness to await the main proceedings' outcome, and thus concluded that no constitutionally required need for urgent legal aid existed prior to the actual threat of homelessness.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional admissibility of complaint against denial of emergency housing benefits: failure to demonstrate significant pre-eviction harm or imminent homelessness under Art. 19(4) GG: The dispute concerned an applicant's attempt to secure interim protection for housing and heating costs under Social Code XII after a lease termination, challenging the Social Court's refusal to grant urgent relief on the grounds that homelessness did not yet threaten because the landlord had not yet filed an eviction lawsuit. Relying on Article 19(4) of the Basic Law, the Court held the complaint inadmissible because the applicant failed to demonstrate a significant, irreversible violation of rights; specifically, the Court found the claimed threat of burdens from a potential eviction lawsuit implausible given the landlord's documented willingness to await the main proceedings' outcome, and thus concluded that no constitutionally required need for urgent legal aid existed prior to the actual threat of homelessness.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Recht auf Wohnung Nothilfe nach BV unentgeltliche Rechtspflege Einstellung von Leistungen Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 93, 1
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to declare the request for interim relief moot following the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§§ 35 ff SGB 12) bei drohender Wohnungslosigkeit - Rüge einer Verletzung des Art 19 Abs 4 GG unzulässig, da keine der Wohnungslosigkeit vorgelagerte, nennenswerte Beeinträchtigungen dargelegt wurden

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten H.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landessozialgerichtliche Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem 12. Sozialgesetzbuch Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt wurde, es drohe (noch) keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter - nach Kündigung des Mietverhältnisses - noch keine Räumungsklage erhoben habe.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet.

1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan.

Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, juris, Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht - nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.