Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing objection in preventive custody search proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the lower court's decision in force, because the petitioner failed to exhaust legal remedies by not filing a hearing objection (Anhörungsrüge) against the Regional Court of Aachen's interim relief order. The dispute arose from a bodily search conducted in the prison facility where the petitioner was detained in preventive custody, which the petitioner challenged as a violation of fundamental rights under § 109 StVollzG; the core procedural defect identified was that the Regional Court relied on a statement from the prison administration without providing the petitioner an opportunity to be heard, thereby violating the principle of subsidiarity required under § 90 Abs. 2 BVerfGG. Although the Court did not rule on the merits of the claimed violations of Article 19(4) German Basic Law (access to courts) or the right to legal hearing, it expressed concerns regarding the Regional Court's failure to properly classify the measure as an individual administrative act and its failure to consider the proportionality of the unclothed search, ultimately refusing to adjudicate the substantive constitutional questions due to the procedural defect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing objection in preventive custody search proceedings: The dispute arose from a bodily search conducted in the prison facility where the petitioner was detained in preventive custody, which the petitioner challenged as a violation of fundamental rights under § 109 StVollzG; the core procedural defect identified was that the Regional Court relied on a statement from the prison administration without providing the petitioner an opportunity to be heard, thereby violating the principle of subsidiarity required under § 90 Abs. 2 BVerfGG. Although the Court did not rule on the merits of the claimed violations of Article 19(4) German Basic Law (access to courts) or the right to legal hearing, it expressed concerns regarding the Regional Court's failure to properly classify the measure as an individual administrative act and its failure to consider the proportionality of the unclothed search, ultimately refusing to adjudicate the substantive constitutional questions due to the procedural defect.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order to justify the omission of a further detailed legal reasoning for the dismissal.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge - hier: körperliche Durchsuchung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
[GRUENDE]
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen richtet, ist sie unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hat.
1. Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 134, 106 unter Verweis auf BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (BVerfGE 134, 106 unter Verweis auf BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (BVerfGE 134, 106 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).
a) Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 4). Eine Anhörungsrüge war hier statthaft und nicht deshalb entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 ). Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris, Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10 - juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 -, 2 BvR 86/10 -, 2 BvR 140/10-, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerfGE 107, 395 ).
b) Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat dieser eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in dem Verfahren den einstweiligen Rechtsschutz betreffend nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten, obgleich das Landgericht Aachen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2016 die Einholung einer solchen Stellungnahme angekündigt hatte. Auch in dem angegriffenen Beschluss vom 16. März 2016 wurde eine solche Stellungnahme offenbar verwendet, ohne diese dem Beschwerdeführer vorab zu übersenden und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss des Landgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Hiergegen bestehen Bedenken, da das Landgericht bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorliegt, nicht geprüft hat, ob es sich bei der allgemeinen Anordnung um eine Allgemeinverfügung handelt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3). Zudem hat das Landgericht die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die körperliche Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer trotz seiner beiden auslegungsfähigen Anträge vom 1. Februar 2016, mit denen er die Rechtswidrigkeit der Maßnahme rügte, weiter durchzuführen, offensichtlich nicht als Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift erachtet.
3. Schließlich sind im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anordnung und ihrer Anwendung auf den Beschwerdeführer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (vgl. zu dem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch unbekleidete Durchsuchungen etwa BVerfGK 2, 102; BVerfG, Beschluss der3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33).
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.