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2 BvR 544/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160323.2bvr054416 KI-generiert

Denial of prison injunctive relief: Inadmissibility for failure to file hearing objection

Geschäftsnummer 2 BvR 544/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the constitutional complaint as inadmissible and did not admit it for decision, thereby leaving the lower court’s order intact. The complainant, a prisoner, challenged a decision by a regional court denying a request for injunctive relief under § 114 para. 2 sentence 2 of the German Prison Enforcement Act (StVollzG) to prevent a significant disciplinary measure, arguing that the court’s failure to provide the prison authority’s statement before deciding violated the right to be heard. The Court held the complaint inadmissible due to material subsidiarity, as the complainant failed to exhaust the specific procedural remedy of an objection for deprivation of hearing (Anhörungsrüge) under § 120 para. 1 sentence 2 StVollzG and § 33a StPO, a duty that persists even if the constitutional complaint does not explicitly allege a violation of Article 103 para. 1 of the Basic Law. Although the Court declined to rule on the merits of the Article 19 para. 4 guarantee of effective legal protection, it noted concerns regarding the lack of reasoning in the contested order, which it deemed potentially required given the severity of the threatened disciplinary action.

Legislator-Regeste

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§ 123 VwGO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; Denial of prison injunctive relief: Inadmissibility for failure to file hearing objection: Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; 134, 106 ; stRspr).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Gefangener verfassungsmässige Anforderung Disziplinarrecht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung des Erlasses einer eA gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm § 123 VwGO erfordert eine Begründung, wenn dem Betroffenen eine nicht unerhebliche Disziplinarmaßnahme droht - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; 134, 106 ; stRspr).

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht rechtzeitig zugänglich gemacht, weshalb der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2015 - 2 BvR 2087/15 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 -, juris, Rn. 3) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.

Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rüge einer Gehörsverletzung in einem Nachtrag zu seiner Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer gehalten sein, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert fühlt, führen könnte (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfGK 19, 23 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13 -, juris, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Diesbezüglich bestehen Bedenken, weil der Beschluss keine Begründung enthält. Eine Begründung der Ablehnung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes dürfte erforderlich gewesen sein, weil dem Beschwerdeführer der Erlass einer nicht unerheblichen Disziplinarmaßnahme durch die Justizvollzugsanstalt drohte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.