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2 BvQ 16/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160316.2bvq001616 KI-generiert

Subsidiarity of constitutional interim relief: Requirement to exhaust specialized court appeals before seeking BVerfG order

Geschäftsnummer 2 BvQ 16/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for an interim order (einstweilige Anordnung), thereby upholding the opposing position and leaving the requested prohibition against the approval of a temporary placement in force. The applicant, seeking to prevent a guardianship court from approving a temporary placement requested by her provisional caretaker, had not yet exhausted available remedies in the specialized lower courts. The Court held that the principle of subsidiarity under § 90(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) applies to urgent constitutional protection proceedings under § 32 BVerfGG, requiring applicants to first utilize specific legal recourse in ordinary courts. Since the applicant could have filed a complaint under § 58 of the Family Court Procedure Act (FamFG) against the anticipated decision under § 331 FamFG, and no extreme hardship making such waiting unreasonable was demonstrated, the constitutional court could not preempt the specialized judicial process.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, § 58 FamFG, § 331 FamFG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Subsidiarity of constitutional interim relief: Requirement to exhaust specialized court appeals before seeking BVerfG order: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Vormundschaft familiärer Härtefall Subsidiaritätsprinzip vorsorgliche Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 94, 166
BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG - hier: Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 58 FamFG) bei zu erwartender Eilentscheidung über vorläufige Unterbringung gem § 331 FamFG zumutbar

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin begehrt, dem Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen, deren Beantragung durch ihren vorläufigen Betreuer sie erwartet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht beschritten. Gegen die von ihr erwartete, gegebenenfalls im Verfahren nach § 331 FamFG zu erteilende gerichtliche Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung stünde ihr die Beschwerde nach § 58 FamFG offen. Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ;

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.