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2 BvR 408/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160310.2bvr040816 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint due to non-exhaustion of legal remedies via intentional violation of mandatory attorney representation rules in § 172 StPO proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 408/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling it inadmissible because it failed to substantively demonstrate a violation of fundamental rights and violated the principle of subsidiarity. The dispute arose from the complainant's attempt to compel the filing of an indictment through a procedural application under the Code of Criminal Procedure, which the superior court rejected as inadmissible due to the complainant's failure to comply with the mandatory requirement of legal representation despite prior warning. By consciously accepting the procedural defect to avoid representation, the complainant did not exhaust all reasonable procedural avenues, rendering the constitutional challenge unnecessary and procedurally defective under the relevant statutes governing constitutional complaints.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 172 Abs. 2 StPO, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint due to non-exhaustion of legal remedies via intentional violation of mandatory attorney representation rules in § 172 StPO proceedings: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Einreichung einer Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland materielle Mängel gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 95, 163
BVerfGE 95, 163 ; 110, 1 ; BVerfGK 2, 165 ; 7, 258 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei formwidriger und daher erfolgloser Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - hier: unzulässiger Antrag im Klageerzwingungsverfahren gem § 172 Abs 2, 3 StPO wegen Missachtung des Anwaltszwangs (§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO) - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.

Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 ; 110, 1 ; BVerfGK 2, 165 ; 7, 258 ; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.