Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvC 60/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc006014 KI-generiert

Wahlprüfungsbeschwerde: Alimine-Verwerfung ohne Begründung nach EuWG/BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 60/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court dismissed the recusal application against the Second Senate as inadmissible and rejected the election review complaint without further elaboration, thereby allowing the challenged election result to stand. The dispute involved a complaint filed to verify the validity of an election result, accompanied by an attempt to remove the panel members from the case. The Court's decision was grounded in § 26(3) sentence 3 of the European Union Members' Election Act (EuWG) in conjunction with § 24 sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which authorized the court to dispense with a detailed written justification when the complaint is deemed meritless based on previously communicated reasons.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerde: Alimine-Verwerfung ohne Begründung nach EuWG/BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

KI-generiert
europäische Wahl Gültigkeit von Wahlen Revisionsgrund Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Verwirkung des Rechtsvorschlags ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.