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2 BvR 2427/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160224.2bvr242714 KI-generiert

Forensic forced treatment constitutional admissibility via subsidiarity and ex officio review obligation for lower courts

Geschäftsnummer 2 BvR 2427/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint without granting relief, finding it inadmissible and devoid of prospect of success. The case concerned the forced treatment of a person in forensic psychiatric care (Maßregelvollzug), where the complainant failed to exhaust the legal remedy of a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against the lower court's decision. The Court held that the applicant violated the principle of material subsidiarity by not demonstrating that the procedural step was taken to prevent the alleged fundamental rights violation. Although the complaint was dismissed on procedural grounds, the Court noted substantive doubts regarding the constitutionality of § 17 Abs. 3 Satz 1 of the North Rhine-Westphalia Law on the Execution of Measures in Kind (MVollzG NW) in light of prior BVerfG case law. The decision reaffirmed that specialized courts have an ex officio obligation to examine the constitutionality of legal bases for forced treatment, ensuring they align with established requirements for such interventions.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Forensic forced treatment constitutional admissibility via subsidiarity and ex officio review obligation for lower courts: a) Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob die angegriffenen Beschlüsse auf einer verfassungsgemäßen Grundlage beruhen. Jedoch bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eingriffsgrundlage für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zweifel (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; vgl. auch den Bericht der Gesundheitsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2015 an die Präsidentin des Landtages, LTDrucks 16/2568, S. 7).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten psychiatrische Behandlung verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Subsidiaritätsprinzip Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 68, 384
BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 128, 282
3 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eingriffsgrundlage für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zweifel (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; vgl.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im Maßregelvollzug - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 S 1 MVollzG NW - Obliegenheit der Fachgerichte zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Rechtsgrundlage einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die seine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

1. Es ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Der im fachgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, eine zulässige Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zu erheben. Da der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerdeschrift seines Rechtsanwalts nicht vorgelegt oder dessen Inhalt anderweitig wiedergegeben hat, kann nicht überprüft werden, ob die Bewertung des Oberlandesgerichts, eine eigenverantwortlich gestaltende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

2. a) Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob die angegriffenen Beschlüsse auf einer verfassungsgemäßen Grundlage beruhen. Jedoch bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eingriffsgrundlage für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zweifel (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112; vgl. auch den Bericht der Gesundheitsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2015 an die Präsidentin des Landtages, LTDrucks 16/2568, S. 7).

b) Da das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage nicht geprüft hat, weist die Kammer erneut darauf hin, dass es zunächst Sache der Fachgerichte ist, auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsbehandlung richten, auch von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers oder Antragstellers - die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGK 19, 286 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann den Gerichten nicht angesonnen werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage liegende verfassungsrechtliche Fehler zu prüfen (vgl. BVerfGK a.a.O.). Jedenfalls nachdem durch die Senatsentscheidungen (BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112) die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt sind, muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.