Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2987/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160224.2bvr298714 KI-generiert

Reimbursement of necessary litigation expenses upon administrative revocation of the contested act in constitutional complaint proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 2987/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the proceedings following the complainant’s declaration of the case as moot, ordered the state to reimburse the complainant’s necessary legal expenses, and terminated the pending application for legal aid and appointment of counsel, fixing the matter’s value at 10,000 EUR. The dispute involved a constitutional complaint challenging an administrative decision by the Federal Office for Migration and Refugees, which was subsequently revoked by the agency citing the very grounds raised in the complaint. Under § 34a Abs. 3 BVerfGG, the court applied equity principles to award costs, determining that the administrative authority’s self-initiated revocation of the contested act indicated it deemed the complainant’s claims meritorious, thereby justifying reimbursement without a detailed review of the substantive law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Reimbursement of necessary litigation expenses upon administrative revocation of the contested act in constitutional complaint proceedings: Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylwiderruf Streitgegenstand Grundrechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 87, 394
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 ; 91, 146 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer

[TENOR]

Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 ; 91, 146 ). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den angegriffenen Bescheid aus den in der Verfassungsbeschwerde gerügten Gründen aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.