Constitutional complaint inadmissible for non-exhaustion: failure to file reinstatement request after judicial error rendered prison appeal improperly reasoned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible but granted the petitioner a one-week deadline to cure the procedural defect by submitting a reasoned appellate complaint with a simultaneous application for reinstatement of the missed deadline. The dispute concerned a prisoner's appeal against a prison execution measure, which the superior regional court had dismissed as procedurally defective because the clerk's office failed to properly record the petitioner's provided arguments, violating the statutory requirement for a reasoned procedural complaint. Relying on the principle of exhaustion of legal remedies and the doctrine that judicial errors attributable to court staff (Justizfehler) negate fault and trigger a right to reinstatement, the Court held that the mandatory instruction on reinstatement options had not been given; consequently, the petitioner must be afforded the opportunity to complete the specialized court proceedings before the constitutional review can proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 345 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for non-exhaustion: failure to file reinstatement request after judicial error rendered prison appeal improperly reasoned: The dispute concerned a prisoner's appeal against a prison execution measure, which the superior regional court had dismissed as procedurally defective because the clerk's office failed to properly record the petitioner's provided arguments, violating the statutory requirement for a reasoned procedural complaint. Relying on the principle of exhaustion of legal remedies and the doctrine that judicial errors attributable to court staff (Justizfehler) negate fault and trigger a right to reinstatement, the Court held that the mandatory instruction on reinstatement options had not been given; consequently, the petitioner must be afforded the opportunity to complete the specialized court proceedings before the constitutional review can proceed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the decision not to admit the constitutional complaint for decision due to lack of prospect of success.
Basis for omitting further reasoning in the decision.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in eine fachgerichtliche Rechtsbehelfsfrist - hier: potentieller Justizfehler bei unzureichender Begründung eines strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfs, der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt worden war
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt hat.
1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG zur Begründung seiner Verfahrensrüge Aussicht auf Erfolg hätte. Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als unzulässig verworfen, weil die Rüge in der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde nicht begründet worden war. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass dem ein Justizfehler zugrunde liegt.
a) Eine durch Fehler der aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 4; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 ff.).
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde zwar nicht insgesamt unzulässig ist, die Verfahrensrüge aber wegen eines Fehlers der Justiz offensichtlich nicht in einer Weise ausgeführt wird, die den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügt (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung zur Ausführung der Verfahrensrüge bei Verschulden des Rechtspflegers auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90 -, juris, Rn. 6). Auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck der Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG - wie bei der Parallelvorschrift in § 345 Abs. 2 StPO - darin liegt sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen; daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 6; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 12). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge.
b) Sollte der Beschwerdeführer einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag mit entsprechender Begründung stellen, wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben, ob die offensichtlich mangelhafte Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Justizfehler beruht. Hierfür liegen gewichtige Anhaltspunkte vor.
So hat der Beschwerdeführer dem Rechtspfleger einen vierseitigen Schriftsatz vorgelegt mit der Bitte, diesen als Grundlage für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu verwenden. Gleichwohl wird mit der Rechtsbeschwerde pauschal die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Die Begründung erschöpft sich in der Bemerkung, dass die angefochtene Entscheidung das LSVVollzG und die Grundrechte des Beschwerdeführers verletze. Im Übrigen wird lediglich "als Anregung" auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers verwiesen. Weshalb die Ausführungen aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers in keiner Weise Eingang in das Protokoll gefunden haben, ist nicht nachvollziehbar.
Ein etwaiger Justizfehler ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Rechtspflegers, den Rechtsbeschwerdeführer dabei zu unterstützen, sein Anliegen in einer Weise vorzutragen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Möglichkeit erfüllt.
2. Eine Wiedereinsetzung scheidet auch nicht wegen Fristablaufs aus. Jedenfalls in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3). Unterbleibt die Belehrung, scheitert eine Wiedereinsetzung nicht am zwischenzeitlichen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Ob das Unterbleiben der Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dazu führt, dass bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3), oder ob die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst beginnt, wenn der Betroffene über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15), kann insoweit offenbleiben (vgl. BVerfGK 5, 151 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 17).
Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist, die Begründung der Rechtsbeschwerde ergänzen, indem er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§§ 118, 120 Abs. 1 Satz 2, 130 StVollzG in Verbindung mit §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 299 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm Gelegenheit zu geben.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.