Inadmissibility of constitutional complaint for lack of fundamental rights substantiation and imposition of abuse fee due to mass filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaints, denied the applicant's requests for legal aid and court-appointed counsel, and imposed a 100 Euro abuse fee, thereby leaving the challenged lower court decisions in force and ruling in favor of the state authorities. The applicant challenged judicial rulings concerning legal advice aid, but the complaint was deemed inadmissible because it failed to meet substantive plausibility requirements under Section 93a(2) and Sections 23(1), 92, and 90(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG); specifically, the applicant offered only a procedural history and general allegations of illegality without identifying specific fundamental rights violations such as arbitrariness or breaches of the right to be heard. The imposition of the abuse fee under Section 34(2) BVerfGG was justified by the manifest inadmissibility of the complaint and the applicant's persistent filing of 263 constitutional complaints (117 of which were in 2015) despite repeated prior rejections, constituting a misuse of judicial resources that hindered the Court's efficiency and delayed protection for other litigants.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for lack of fundamental rights substantiation and imposition of abuse fee due to mass filing: The applicant challenged judicial rulings concerning legal advice aid, but the complaint was deemed inadmissible because it failed to meet substantive plausibility requirements under Section 93a(2) and Sections 23(1), 92, and 90(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG); specifically, the applicant offered only a procedural history and general allegations of illegality without identifying specific fundamental rights violations such as arbitrariness or breaches of the right to be heard. The imposition of the abuse fee under Section 34(2) BVerfGG was justified by the manifest inadmissibility of the complaint and the applicant's persistent filing of 263 constitutional complaints (117 of which were in 2015) despite repeated prior rejections, constituting a misuse of judicial resources that hindered the Court's efficiency and delayed protection for other litigants.
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KI-generiertMain ground for the verdict, serving as the legal basis for refusing to accept the constitutional complaints for decision due to manifest inadmissibility.
Provision applied to impose a 100 Euro abuse fee because the filing of the complaints was deemed a misuse of the court's resources.
Volltext
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe gegen die Justiz und begnügt sich in seinen Begründungen mit der Darstellung einer Prozesshistorie, die weder den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren um Beratungshilfe ersucht hat, noch eine mögliche Grundrechtsverletzung im Ansatz erkennen lässt. Der bloße Verweis auf die angegriffenen Entscheidungen und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit genügt den verfassungsprozessualen Substantiierungspflichten nicht. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Insbesondere geht weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen und den beim Amtsgericht Bamberg eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen willkürlich wären oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise verletzt worden wäre.
Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ) zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerden einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Stand 10. Februar 2016 bereits 263 Verfassungsbeschwerden eingelegt hat und in der Vergangenheit vielfach über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde belehrt wurde. Von den vom Beschwerdeführer eingelegten Verfassungsbeschwerden datieren allein 117 aus dem Jahr 2015. Soweit über die Verfassungsbeschwerden bereits entschieden wurde, sind sie erfolglos geblieben. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht erneut ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerden offensichtlich aussichtslos waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.