Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2793/15 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160128.1bvr279315 KI-generiert

Constitutional complaint and judge recusal: inadmissibility of insufficiently substantiated recusal motions and denial of discretionary cost reimbursement

Geschäftsnummer 1 BvR 2793/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and denied the request for discretionary cost reimbursement, resulting in a judgment in favor of the state respondent. The petitioner challenged judicial impartiality through rejection motions and filed a subsequent constitutional complaint, which was rejected without further elaboration due to procedural defects. The court held that the rejection motions were manifestly inadmissible because they lacked any suitable reasoning to substantiate the suspicion of bias, thereby negating the need for a statement by the challenged judges. Consequently, the constitutional complaint was deemed inadmissible, allowing the court to dispense with a detailed legal justification under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Regarding costs, mandatory reimbursement under § 34a Abs. 2 BVerfGG was unavailable as the complaint was not founded, and discretionary reimbursement under § 34a Abs. 3 BVerfGG was refused as no exceptional considerations of fairness justified an exception for the unsuccessful petitioner.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint and judge recusal: inadmissibility of insufficiently substantiated recusal motions and denial of discretionary cost reimbursement: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenersatz Verfahrensmangel unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG

[TENOR]

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.