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2 BvR 107/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.2bvr010716 KI-generiert

2 BvR 107/16 · BVerfG 2. Senat 2. Kammer

Geschäftsnummer 2 BvR 107/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 133, 168 ). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Ab-sprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; 2 BvR 107/16 · BVerfG 2. Senat 2. Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 133, 168 ). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Ab-sprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).

Schlagwörter

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 133, 168
BVerfGE 105, 252
BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 133, 168 ). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Ab-sprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.