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1 BvR 1373/15 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160125.1bvr137315 KI-generiert

Approval of criminal acts via posters: limits of freedom of expression and disturbance of public peace under § 140 StGB

Geschäftsnummer 1 BvR 1373/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, thereby upholding the lower court's conviction. The case involved a challenge to a criminal conviction under § 140 StGB (Approval of Criminal Acts) for distributing posters that depicted offenses and urged viewers to "devalue!" them. The Court held that the conviction fell within the permissible discretion of the factual courts because the posters possessed an appellative character capable of disturbing public peace by inducing a readiness to act or lowering inhibitions among the target audience. This restriction on freedom of expression was deemed justified under Article 5(1) of the Basic Law to protect the rights of others and ensure peaceful coexistence, rather than serving as a mere protection against general public agitation.

Legislator-Regeste

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§ 140 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Approval of criminal acts via posters: limits of freedom of expression and disturbance of public peace under § 140 StGB: Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

Schlagwörter

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Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit Hetze Schutz der Grundrechte Demonstrationsrecht übrige Straftaten Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 124, 300
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

[GRUENDE]

Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.