Judicial recusal in electoral review: Non-prospect of success letter and prior political career do not establish bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the motion to recuse a judge, ruling the challenge unfounded and allowing the judge to continue participating in the proceedings. The dispute arose from a candidate contesting a prior rejection of their candidacy in an electoral review proceeding, who alleged bias because the judge, acting as the reporting judge, had sent a letter stating that the complaint lacked a prospect of success and who also cited the judge’s prior political career. The court held that communicating a provisional legal opinion in a factual manner serves the interest of proper procedural management and constitutes lawful judicial inquiry, which does not give rise to concerns of bias; furthermore, a former career as a politician or public official does not, in itself, justify the presumption of a judge's partiality.
Legislator-Regeste
KI-generiertJudicial recusal in electoral review: Non-prospect of success letter and prior political career do not establish bias: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Januar 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 29. Dezember 2015, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
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KI-generiertVolltext
Zurückweisung einer Richterablehnung im Wahlprüfungsverfahren - Hinweise zu mangelnden Erfolgsaussichten im Berichterstatterschreiben begründen keine Besorgnis der Befangenheit
[TENOR]
Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Januar 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 29. Dezember 2015, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Richter Müller hat unter dem 15. Januar 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 29. Dezember 2015 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, Richter Müller habe in seiner früheren Politikerlaufbahn von der Sperrklausel erheblich profitiert. Die frühere Tätigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vermag für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 88 ).