Resozialisierungsinteresse und Ausführen in lebenslanger Haft: Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig, Bedenken zur Grundrechtsvereinbarkeit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadquate for lack of substantive reasoning, leaving the lower courts' refusal of prison work-release measures in force, although the Court explicitly expressed reservations regarding the compatibility of such a refusal with fundamental rights. The dispute concerned a prisoner serving a life sentence who had been incarcerated for over ten years and challenged the district court's approval of the prison administration's decision to deny him work-release activities (Ausführungen), arguing it violated his right to resocialization. Although the complaint failed on procedural grounds, the Court indicated that the state's obligation under Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the Basic Law requires the preservation of the life capacity of long-term inmates, meaning that even without a concrete release perspective, at least work-release measures must generally be granted to prevent the harmful effects of long-term detention, a requirement that the lower courts failed to address.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Resozialisierungsinteresse und Ausführen in lebenslanger Haft: Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig, Bedenken zur Grundrechtsvereinbarkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden substantiierten Begründung einer Grundrechtsverletzung.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - auch bei Verurteilung zu lebenslanger Haft keine Versagung jeglicher Lockerungsperspektiven mit der Begründung, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus - hier: mangels substantiierter Begründung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Frage betrifft, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form der Ausführung zu gewähren sind, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden substantiierten Begründung einer Grundrechtsverletzung.
2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss des Landgerichts mit dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Inhaftierten und folglich der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. dazu BVerfGK 19, 157 ; 306 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 29 ff.) zu vereinbaren sind. Diesbezüglich bestehen Bedenken.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ). Der Wiedereingliederung des Strafgefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 117, 71 ). Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 ; 17, 459 ; 19, 306 ). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern auch Ausführungen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).
Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).
Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Deprivation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27). Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Ausführung seit mehr als zehn Jahren inhaftiert. Den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht und die Justizvollzugsanstalt, deren Ermessenserwägungen das Landgericht gebilligt hat, mit diesem Umstand befasst haben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.