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2 BvQ 1/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160114.2bvq000116 KI-generiert

Prisoner's dental prosthetics: failure to substantiate severe disadvantage for interim relief

Geschäftsnummer 2 BvQ 1/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an interim order, thereby upholding the status quo and leaving the original prison authority's decision unchallenged. The case involved a prisoner who requested provisional dental treatment, specifically the creation of a permanent prosthesis, arguing that the refusal to expedite the process violated his right to effective judicial protection under Article 19(4) of the Basic Law before his scheduled release. The Court held that the application failed to meet the admissibility requirements for interim relief under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act because the applicant did not substantiate how the denial of the permanent prosthesis, particularly in light of the prison's offer of a temporary substitute, would result in a severe disadvantage, as required for such orders.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 4 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Prisoner's dental prosthetics: failure to substantiate severe disadvantage for interim relief: Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Gefangener verfassungsmässige Anforderung Prozessrecht Zahnschaden Schutzgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung

[GRUENDE]

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).

Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Der strafgefangene Antragsteller benötigt eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich. Da diese zahnmedizinische Behandlung nach Auskunft des behandelnden Zahnarztes bis zu der voraussichtlichen Haftentlassung des Antragstellers am 26. Februar 2016 nicht mehr abgeschlossen werden kann, bot die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller die Behandlung mittels eines Übergangsprovisoriums an. Dies lehnte er ohne weitere Begründung ab. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er durch die fehlende Anfertigung einer Prothese beeinträchtigt ist und weshalb etwaige Beeinträchtigungen nicht durch die Anfertigung eines Übergangsprovisoriums hätten ausgeglichen werden können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.