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1 BvR 2449/14 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151209.1bvr244914 KI-generiert

Denial of criminal file access for civil litigation: No constitutional fair-procedure claim when underlying offense lacks third-party protective purpose

Geschäftsnummer 1 BvR 2449/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning, finding no prospect of success, thereby upholding the lower courts' denial of access to criminal files and leaving the refusal in force. The dispute involved hedge fund investors who sought access to criminal records concerning alleged securities market manipulation by executives of a major automotive manufacturer to support their parallel civil damages claims, arguing that the refusal violated their right to a fair procedure, property rights, and equality before the law. The Court held that the general procedural fundamental right to a fair procedure under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law does not confer a constitutional claim to access criminal files for use in civil litigation, and that the statutory interpretation of "person affected by the offense" under Section 406e(1) of the Code of Criminal Procedure, which relies on the protective purpose of the violated norm, did not constitute arbitrary discrimination under Article 3(1); specifically, the norm governing market manipulation under the Securities Trading Act was deemed to lack a third-party protective purpose, thereby excluding the complainants' standing in the criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 406e StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 406e Abs. 1 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of criminal file access for civil litigation: No constitutional fair-procedure claim when underlying offense lacks third-party protective purpose: Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gründende allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.

Schlagwörter

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Zivilprozessverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Akteneinsicht Drittansprache Besuchsrecht Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
BVerfGE 83, 182
BVerfGE 83, 182 ; 109, 13 ; 110, 339 ; 113, 29 ).
BVerfGE 130, 1
BVerfGE 130, 1 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 1317/05
Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S.
2 BvR 1203/86
März 1987 - 2 BvR 1203/86 -, NJW 1988, S.
2 BvR 1043/08
Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08 -, juris).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf faire Verfahrensgestaltung durch Versagung von Akteneinsicht gem § 406e StPO, wenn mutmaßlich verletzte Strafnorm (hier: § 20a WpHG) keine drittschützende Wirkung hat

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Versagung von Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens gemäß § 406e StPO, in dem gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und der Porsche Automobil Holding SE wegen Verdachts der Marktmanipulation nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelt wurde. Als Hedgefonds sehen sie sich durch diese Marktmanipulationen geschädigt und begehrten mit Blick auf parallel betriebene zivilrechtliche Schadensersatzklagen erfolglos Einsicht in die Strafakten. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Eigentums und auf Gleichbehandlung.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gründende allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.

a) An der für alle Prozessordnungen geltenden Garantie eines fairen Verfahrens sind all diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 83, 182 ; 109, 13 ; 110, 339 ; 113, 29 ). Das Recht auf ein faires Verfahren hat als prozessuales "Auffanggrundrecht" allerdings keinen feststehenden Gewährleistungsumfang, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S. 204 ). Dies ist hier weder in Bezug auf die Gestaltung des Straf- noch des Zivilverfahrens der Fall.

b) Hinsichtlich des Strafverfahrens scheidet eine Beschränkung verfahrensmäßiger Rechte der Beschwerdeführerinnen aus, weil sie eine Beteiligung am Strafverfahren im eigentlichen Sinne weder anstreben noch thematisieren.

c) Nichts anderes gilt mit Blick auf das von den Beschwerdeführerinnen betriebene Zivilverfahren. Das Grundrecht auf faire Verfahrensgestaltung gibt hier außerhalb des strafgerichtlichen Verfahrens keine Rechte bei der Führung anderer, zivilgerichtlicher Verfahren. Ob in anderen Situationen anders zu entscheiden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls haben die Beschwerdeführer keine strukturell begründete Beweisnot von solchem Gewicht dargetan, dass diese nur durch ein Akteneinsichtsrecht in dem betreffenden Strafverfahren behoben werden könnte und so einen verfassungsunmittelbaren Informationsbeschaffungsanspruch durch die Stellen der Strafrechtspflege zur Förderung eines Zivilrechtsstreits begründen könnte (hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1987 - 2 BvR 1203/86 -, NJW 1988, S. 405).

2. Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Die eingrenzende Auslegung des Begriffs des von der Straftat Verletzten nach § 406e Abs. 1 StPO anhand des Schutzzwecks der - als verletzt unterstellten - Strafnorm ist eine in Rechtsprechung und Literatur gängige Differenzierung (vgl. beispielhaft LG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2010 - (519) 3 Wi Js 1665/07 KLs (03/09) u.a.; Riedel/Wallau, NStZ 2003, S. 393 - vertieft zum Meinungsstand BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08 -, juris). Der Rückgriff auf den Schutzzweckzusammenhang zur Bestimmung der im Sinne des Strafverfahrens Verletzten liegt ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen wie die Annahme, dass die Strafnorm des § 20a WpHG nicht drittschützend sei (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, BGHZ 192, 90 ).

3. Inwieweit die Beschwerdeführerinnen, die ihren Sitz überwiegend außerhalb der Europäischen Union haben, grundrechtsberechtigt sind, kann damit dahinstehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.