Prison telephone fees: Duty of administration to ensure market-conform private pricing under resocialization mandate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the constitutional complaint without a substantive hearing on the merits and denied the applicant's request for legal aid, as the intended litigation lacked sufficient prospect of success. The dispute concerned a prisoner's challenge to the telecommunication fees charged by a prison administration, specifically questioning the right to receive an individual connection or fee note under § 45i TKG and whether prison telephone rates adequately considered the inmate's economic interests. Although the constitutional complaint was deemed inadmissible, the Court issued an obiter dictum stating that pursuant to the resocialization mandate, prisons must safeguard inmates' financial interests even when contracting private providers, requiring the administration to ensure that selected private vendors offer services at market-conform rates, referencing BVerfGE 98, 169 and BVerfGK 17, 415.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Prison telephone fees: Duty of administration to ensure market-conform private pricing under resocialization mandate: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zur Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom Strafgefangenen im Hinblick auf Telefonkosten - hier: JVA muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen
[TENOR]
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.