Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing objection under § 33a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the applicant’s petition for constitutional review and rejected the application for legal aid, thereby upholding the lower court’s procedural ruling and finding no violation of the applicant’s rights. The dispute concerned a challenge to a Landgericht decision issued in a criminal or pre-trial matter where the court failed to disclose the statement of the prison administration authority before issuing its order. The Court held the complaint inadmissible based on the doctrine of material subsidiarity, ruling that the applicant failed to exhaust domestic legal remedies by not filing a hearing objection (Anhörungsrüge) under § 33a of the Code of Criminal Procedure (StPO) to address the procedural due process violation. Consequently, the requirement to utilize all available procedural mechanisms to rectify alleged fundamental rights violations within the immediate proceedings was not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33a StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing objection under § 33a StPO: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.
Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; 134, 106 ).
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.