Constitutional complaint against denial of provisional relief for SGB II benefit exclusion: lack of legal interest due to cessation of grievance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible, thereby leaving the lower courts' decision to deny provisional relief in force, as the applicant prevailed in no aspect of the constitutional review. The dispute concerned a student’s challenge to the social court’s refusal of emergency protection against a benefit exclusion under § 7(4a) SGB II (old version) and § 3 Reachability Regulation, alleging a violation of the right to legal protection. Although the Court acknowledged doubts regarding the compatibility of deferring to subsequent legal protection and the applicability of the exclusion to a student, it held that the complaint lacked legal interest because the immediate grievance had ceased after the applicant completed school and no risk of repetition or other exceptional circumstances justifying a review of the constitutional question existed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against denial of provisional relief for SGB II benefit exclusion: lack of legal interest due to cessation of grievance: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4a SGB II aF (juris: SGB 2) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Wegfall der Beschwer und fehlendem Rechtsschutzinteresse mangels Wiederholungsgefahr
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Zwar bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf sie als Schülerin erscheint schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts zweifelhaft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Dies besteht bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder die beschwerdeführende Person unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 97, 298 ; 103, 44 ; 119, 309 ).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.