Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2572/15 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151029.1bvr257215 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging obstruction of inmate union activities in correctional facility

Geschäftsnummer 1 BvR 2572/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint, rendering the accompanying request for interim relief moot, thereby leaving the lower court's decision regarding the restrictions on the petitioner's activities in force. The dispute involved the speaker of an inmate association, which styles itself as a union, challenging the obstruction of its activities by a correctional facility. The Court found the complaint inadmissible primarily due to insufficient substantiation under §§ 23, 92 BVerfGG, as the petitioner failed to specify the concrete administrative measures impeding the union's activities and did not demonstrate the exhaustion of legal remedies or compliance with the one-month filing deadline under §§ 90(2), 93(1) BVerfGG. Although the Court noted it did not need to determine whether such associations could claim protection under the right to form associations under Article 9(3) of the German Basic Law, the lack of procedural compliance rendered the complaint without prospect of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging obstruction of inmate union activities in correctional facility: Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsbeschwerde Demonstrationsrecht Verfahrensrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Erschöpfung des Rechtswegs Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Behinderung der Tätigkeit einer "Gefangenengewerkschaft" durch JVA mangels hinreichender Substantiierung unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Unbeschadet der Frage, ob sich Vereinigungen von Gefangenen, die sich als Gewerkschaft bezeichnen, und deren Mitglieder auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchen konkreten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt er unterlegen hat und welche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Einzelnen hierdurch behindert worden sind. Gänzlich unterlassen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung oder zu deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sowie zur Wahrung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Mit der Nichtannahme wird der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.