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1 BvR 3049/13 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151008.1bvr304913 KI-generiert

Compensation for immaterial damage in preventive detention: constitutional requirement of severe violation for state liability

Geschäftsnummer 1 BvR 3049/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint and denied the applicant's request for legal aid, upholding the lower courts' decisions which remained in force. The dispute concerned a claim for compensation for immaterial damages arising from the alleged unconstitutional conditions of the petitioner's preventive detention, specifically challenging the denial of such compensation and the subsequent refusal of legal aid for further litigation. The Court held that the constitutional complaint lacked prospects of success because the alleged detention conditions did not demonstrate a severity of rights violation sufficient to trigger the specific constitutional obligation for state compensation for immaterial damages, noting that such liability is not automatically established by the mere finding of a legal violation.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Compensation for immaterial damage in preventive detention: constitutional requirement of severe violation for state liability: Die Verfassungsbeschwerde, die sich einerseits gegen die Versagung von Entschädigung aus Amtshaftung wegen der Umstände der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und andererseits gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur weiteren Rechtsverfolgung richtet, wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Schlagwörter

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Haftentschädigung verfassungsmässige Anforderung Staatshaftung Verbleiberecht Schwere des Grundrechtseingriffs erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2853/08
November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, NJW 2010, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden durch rechtswidrige Umstände einer Freiheitsentziehung nur bei hinreichender Schwere der Rechtsverletzung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde, die sich einerseits gegen die Versagung von Entschädigung aus Amtshaftung wegen der Umstände der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und andererseits gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur weiteren Rechtsverfolgung richtet, wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Dabei kommt es nicht auf die fachgerichtlich unterschiedlich beurteilte Frage an, welche Anforderungen in Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Vollzugspraxis im Einzelnen aus dem Abstandsgebot folgen und ob diese Bedingungen gegenüber dem Beschwerdeführer in jeder Beziehung erfüllt sind. Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über Entschädigungspflichten zu klären. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Umstände der Unterbringung in einer solch qualifizierten Weise verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine von Verfassungs wegen gebotene Entschädigungspflicht wegen eines immateriellen Schadens vorliegen, die nicht schon immer dann gegeben ist, wenn Rechtsverletzungen festgestellt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, NJW 2010, S. 433 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.