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2 BvR 2113/11 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151006.2bvr211311 KI-generiert

Invalidity of statutory civil service maximum age limits under the principle of merit

Geschäftsnummer 2 BvR 2113/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, ordered the compensation of necessary expenses, and quashed the decision of the Higher Administrative Court of North Rhine-Westphalia and the judgment of the Administrative Court of Münster, remanding the case to the Administrative Court for renewed review. The dispute concerned the applicant’s rejection of an application for appointment as a probationary civil servant (teacher) because he had exceeded the maximum age limit of 40 years set by the 2009 Career Regulations, challenging the constitutionality of this age barrier. The Court found that the statutory age restrictions for recruitment into the civil service violate Article 33(2) of the Basic Law, which guarantees the principle of performance and merit in civil service advancement, and therefore lack a valid legal basis; relying on prior rulings that deemed the relevant North Rhine-Westphalian regulations incompatible with the Constitution, the Court determined that the administrative and judicial decisions based on these invalid norms infringed upon the applicant’s fundamental rights.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 2 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Invalidity of statutory civil service maximum age limits under the principle of merit: The dispute concerned the applicant’s rejection of an application for appointment as a probationary civil servant (teacher) because he had exceeded the maximum age limit of 40 years set by the 2009 Career Regulations, challenging the constitutionality of this age barrier. The Court found that the statutory age restrictions for recruitment into the civil service violate Article 33(2) of the Basic Law, which guarantees the principle of performance and merit in civil service advancement, and therefore lack a valid legal basis; relying on prior rulings that deemed the relevant North Rhine-Westphalian regulations incompatible with the Constitution, the Court determined that the administrative and judicial decisions based on these invalid norms infringed upon the applicant’s fundamental rights.

Schlagwörter

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Beamtenrechte verfassungsmässige Schranken Prozessrecht gesetzlicher Anspruch Grundrechte Mündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 A 965/11
August 2011 - 6 A 965/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12.
BVerwGE 133, 143
Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23.
2 BvR 1322/12
Constitutional limits on age-based entry restrictions for civil servants and required specificity of legislative authorization for delegating basic rights limitations
2 BvR 1989/12
Constitutional limits on age-based entry restrictions for civil servants and required specificity of legislative authorization for delegating basic rights limitations
BVerfGE 104, 337
BVerfGE 79, 365
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes

Identified as the fundamental right violated by the contested decisions regarding the maximum age limit for civil service appointments.

§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the court's decision to quash the lower court judgments and remand the case.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Legal basis for the order to reimburse the complainant's necessary expenses.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Legal basis for the determination of the amount in dispute for the constitutional complaint proceedings.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 - 6 A 965/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. April 2011 - 4 K 2032/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. September 2009 - 47.5.6 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze. Er ist angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl er das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung bereits überschritten hat.

1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015 ). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. April 2007 - BASS 21-01 Nr. 11). Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO).

2. Der Beschwerdeführer durchlief von 1971 bis 1974 eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war danach bei einer Sparkasse angestellt. Nach Absolvierung des Abiturs am Abendgymnasium studierte er von 1976 bis 1983 Elektrotechnik, Physik und Musik und legte 1983 die Erste sowie 1986 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe II) ab. Von 1986 bis 2000 war er Dozent an der Sparkassenakademie des Sparkassen- und Giroverbandes. Danach wurde er zunächst befristet und seit 2001 unbefristet als Lehrer im Schuldienst des Landes angestellt. Einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 20. Februar 2001 ab.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.

4. Aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) beschloss die Landesregierung mit Wirkung zum 18. Juli 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO 2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.

5. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) beantragte der Beschwerdeführer im Juni 2009 erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. September 2009 unter Bezugnahme auf die Neuregelung der Laufbahnverordnung ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 12. April 2011 ab. Der Beschwerdeführer habe das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Maßgebend sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen dürfen, das Land werde keine neue Höchstaltersregelung treffen. Bedenken gegen die Neuregelung der Altersgrenzen in den §§ 6, 52, 84 LVO 2009 bestünden nicht. Auch kämen Ausnahmetatbestände zugunsten des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Zwar sei die Ablehnung seines Verbeamtungsantrags im Jahr 2001 rechtswidrig gewesen, die Entscheidung sei aber bestandskräftig geworden. Eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des damaligen Verfahrens bestehe nicht, das Land habe sein Ermessen insoweit auch beanstandungsfrei ausgeübt.

6. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. August 2011 zurück. Der Beschwerdeführer habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festgehalten werde. Eine Übergangsregelung, welche die Übernahme rechtswidrig, aber bestandskräftig abgelehnter Bewerber ermögliche, habe der Verordnungsgeber von Verfassungs wegen nicht schaffen müssen. Mit seinem Einwand, Höchstaltersgrenzen könnten durch eine Änderung des Versorgungsrechts vermieden werden, verkenne der Beschwerdeführer den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers.

II. 1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 2 GG und wendet sich mittelbar auch gegen die Neuregelungen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 84 Abs. 2 LVO 2009. Die Einstellungsaltersgrenze der Laufbahnverordnung schränke den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig ein und sei schon daher unwirksam. Das Land habe darüber hinaus auch insofern gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen, weil es seinen vor Erlass der Neuregelung gestellten erneuten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage der erst später neu gefassten Laufbahnverordnung beschieden habe. Die Neuregelung genüge ferner nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, lasse die notwendige Normenklarheit vermissen und sei nicht hinreichend bestimmt. Angesichts der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - insbesondere in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO 2009 - überlasse sie die Generierung von Ausnahmetatbeständen nach wie vor der Verwaltung.

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Entscheidung in den Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt. Eine über die vorgenannten Verfahren hinausgehende weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Gerichtsakten der Vorinstanzen haben der Kammer vorgelegen.

III. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Münster aufzuheben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht werden kann. Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag des Beschwerdeführers befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 ).

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

5. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Die Erhöhung des Gegenstandswertes gegenüber den Festsetzungen der Instanzgerichte ergibt sich aus der objektiven Bedeutung der Verfahren im Hinblick auf die Regelungen beamtenrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen.